Das Bundesjustizministerium hat auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters reagiert. Der biologische Vater, der durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will, erhält ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Zudem wird ihm bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Beide Rechte sind unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1686a Abs. 1 BGB-E). Da diese Rechte nur dem wirklichen und nicht mutmaßlichen biologischen Vater gewährt werden, besteht die Möglichkeit zur inzidenten Klärung der Vaterschaft im Rahmen des Umgangs- und Auskunftsverfahrens. Die diesbezügliche Duldungspflicht wird in § 163a Abs. 1 FamFG-E geregelt. Der biologische Vater muss hierzu nur an Eides statt versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1686a Abs. 2 BGB-E).
Die Regelung beschränkt sich auf die Fälle, in denen das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat. Sie betrifft auch nur den Mann, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Damit werden Fälle der einvernehmlich medizinisch assistierten Reproduktion unverheirateter Paare – wohl bereits wieder verfassungswidrig – ausgeschlossen. Sollte die Bezugnahme auf die Beiwohnung lediglich den Samenspender ausschließen, ist jedenfalls die Gesetzesformulierung misslungen. Entscheidend ist, dass das Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen Vaters nicht mehr daran anknüpft, dass dieser eine enge Bezugsperson des Kindes ist. Eine sozial-familiäre Beziehung muss nicht bestehen; ausreichend soll es sein, wenn der "putativ-biologische Vater" durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will. Die Gerichte haben nach der Gesetzesbegründung zu prüfen, woran sich das behauptete Interesse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht und ob ein ausreichendes Interesse manifest geworden ist. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung, dass der mutmaßliche biologische Vater die Mutter zu den Vorsorgeuntersuchungen begleiten wollte oder jedenfalls Interesse am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen hatte, dass er die Mutter zur Entbindung begleiten wollte bzw. sein Kind zügig kennenlernen wollte, dass er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, dass er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert hat, gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten problemlos realisieren kann, dass er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat, sowie dass er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind zu übernehmen etc.
Die biologische Vaterschaft wird im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsverfahrens nur als Vorfrage geprüft. Das Ergebnis der Beweisaufnahme erwächst nicht in Rechtskraft. Es hat auch keine statusrechtlichen Wirkungen. Der biologische Vater wird in seinem Antrag jedoch neben den Angaben zur "Beiwohnung" auch die weiteren Punkte, die sein Interesse an dem Kind begründen, vortragen. Stellt sich heraus, dass doch der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist oder sogar ein dritter Mann, dürfte das verfassungsrechtlich bedenkliche Verfahren eines heimlichen Vaterschaftstestes dem Familienfrieden trotz der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes mehr dienen als der Dialog über persönliche und intime Details der jeweiligen Beziehung. Folgt man Stimmen in der Literatur, wonach auch bei eingetragenen Lebenspartnern ohne eine Stiefkindadoption eine gemeinsame Elternschaft möglich sein soll, kann der biologische Vater, wenn er einer Partnerin beigewohnt hat, seine Rechte geltend machen. Diese mögliche Perspektive wird im Gesetzentwurf völlig ignoriert. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gemeinsamen Adoption minderjähriger Kinder durch eingetragene Lebenspartner, die hierzu Hinweise geben könnte, will der Gesetzgeber offenbar nicht abwarten.