BGB § 1671
Leitsatz
1. Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des "entführenden" Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.
2. Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.5.2013 – 7 UF 641/13 (AG Nürnberg)
1 Gründe:
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die – noch verheirateten – Eltern der Kinder A., geboren am … 2007, sowie B. und C., beide geboren am … 2010. Beide Elternteile stammen ursprünglich aus dem Raum Dresden. Dort leben auch noch die Eltern des Antragstellers in T. und die Eltern der Antragsgegnerin in E. Beide Ortschaften sind etwa 10 km voneinander entfernt.
Die – seit 27.8.2010 verheirateten – Elternteile haben seit 2006 in Nürnberg gelebt, wo auch die drei Kinder geboren sind. Der Antragsteller arbeitet dort als Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik bei der Firma …, aktuell mit einer Wochenarbeitszeit von 32,5 Stunden. Auch die Antragsgegnerin hat in Nürnberg zunächst gearbeitet, sich nach der Geburt von A. und den Zwillingen aber jeweils im Rahmen der Elternzeit zunächst der Betreuung der Kinder gewidmet. Nach der Geburt der Zwillinge hat auch der Antragsteller zwei Monate Elternzeit genommen, insbesondere um die nach der Geburt der beiden Kinder zunächst vorübergehend überforderte Antragsgegnerin zu entlasten.
Im Sommer 2012 kam es zwischen den damals in einem gemieteten Einfamilienhaus in Nürnberg lebenden Eltern zu Problemen, die dazu führten, dass sie seit September 2012 in dem Haus getrennt lebten.
Am 19.1.2013 holten die Eltern der Antragsgegnerin diese und die Kinder in Nürnberg ab und fuhren mit ihnen nach E. Der Antragsteller war dabei in dem Glauben, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern zwei Wochen Urlaub bei ihren Eltern verbringen wollte. Am 25.1.2013 rief die Antragsgegnerin den Antragsteller an und teilte diesem mit, dass sie mit den Kindern bei ihren Eltern bleiben und in einer Einliegerwohnung in deren Haus leben werde. In einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Gemeinde E. bestätigt diese, dass die Antragsgegnerin und die Kinder mit Einzugsdatum 19.1.2013 in E. gemeldet sind.
Mit einem am 8.2.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 6.2.2013 hat der Antragsteller beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder auf den Antragsteller zu übertragen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Kinder an den Antragsteller herauszugeben. Zur Begründung des Antrags hat er im Wesentlichen vortragen lassen, dass die Antragsgegnerin ihm die Kinder unter dem Vorwand, bei den Eltern Urlaub zu verbringen, widerrechtlich entzogen habe und, wie ihre als depressiv zu bewertende Verfassung nach der Geburt der Zwillinge zeige, mit der Betreuung von drei Kindern überfordert sei.
In einem – zunächst an das Amtsgericht R. gerichteten und von diesem an das Amtsgericht Nürnberg abgegebenen – Antrag vom 7.2.2013 hat auch die Antragsgegnerin beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder auf sie zu übertragen. Sie hat dazu u.a. ausgeführt, dass sie erst während ihres Aufenthalts bei den Eltern nach dem 19.1.2013 aufgrund der in der Vorzeit aufgetretenen anhaltenden Eheschwierigkeiten beschlossen habe, sich vom Antragsteller zu trennen und mit den Kindern bei ihren Eltern zu bleiben.
Mit Beschl. v. 7.3.2013 hat das AG – Familiengericht – Nürnberg Rechtsanwalt … als Verfahrensbeistand für die drei Kinder bestellt. Dieser hat in einer Stellungnahme vom 24.3.2013 eine Vereinbarung zwischen den Eltern mit folgendem Inhalt vorgeschlagen:
I. Der Vater erklärt sich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der drei Kinder bei der Mutter in E. in ihrem Elternhaus … einverstanden. Soweit die Mutter durch Vorlage eines Attestes nachweist, dass sie sich – zumindest zur Abklärung einer psychischen Erkrankung – beim Facharzt vorgestellt hat und eine die alleinige Betreuung der Kinder einschränkende Erkrankung nicht vorliegt, stimmt darüber hinaus der Vater nach einem angedachten Umzug der Mutter mit den Kindern im Großraum Dresden zu.
II. Die Parteien vereinbaren gesondert ein Umgangsrecht des Vaters unter Berücksichtigung der Fahrzeiten Nürnberg-Dresden, wobei dem Vater auch ein längeres Ferienumgangsrecht als nur die hälftigen Ferienzeiten (Kindergarten/Schule) zugestanden wird, wenn er nicht regelmäßig zweimal im Monat die Kinder besuchen, bzw. zur Ausübung des Umgangs nach Nürnberg nehmen kann. Zudem sollten die Eltern regelmäßigen Telefonkontakt vereinbaren.
Falls es nic...