a) Verbesserungen des Einkommens
Zu denken ist in der Praxis einmal an Verbesserungen des Einkommens:
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höheres Gehalt, z.B. bei Ausweitung der Erwerbstätigkeit |
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Gehaltsnachzahlungen, Prämien, Bonuszahlungen |
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zusätzliches Einkommen aus einer weiteren Tätigkeit |
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Einkommen aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit |
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auch erhaltene Unterhaltszahlungen |
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Steuerrückzahlungen. |
Aus § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich, dass auch der Wegfall abzugsfähiger Belastungen unaufgefordert mitgeteilt werden muss, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist.
Relevant sind damit auch geringere Ausgaben wie z.B.
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Auslaufen der Kreditraten |
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Auslaufen der Prozesskostenhilfe-Raten aus früheren Verfahren |
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Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder der Ehefrau |
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geringere Miete |
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geringere Fahrtkosten aufgrund eines Wohnungswechsels. |
aa) Keine Berücksichtigung zukünftiger Veränderungen bereits in der Bewilligungsentscheidung
Dabei ist das Gericht nicht gehalten, bereits in seiner Erstentscheidung quasi vorausschauend eine Zahlungspflicht im Hinblick auf die zukünftig wegfallenden Belastungen anzuordnen.
Bei der Prozesskostenhilfe-Entscheidung legt das Gericht die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Entscheidung zugrunde. Anders als bei der Unterhaltsfestsetzung für zukünftige Zeiträume wird keine Prognose der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zukunft vorgenommen. Daher kommt es bei der Bewilligungsentscheidung allein auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Belastung durch eine Kreditrate an. Besteht diese Belastung nicht mehr, kann die Bewilligungsentscheidung aufgehoben werden, ohne dass – wie bei einer Unterhaltsfestsetzung – ein Präklusionseinwand gem. § 238 FamFG entgegengehalten werden kann.
Zudem kann das Gericht bei seiner Erstentscheidung nicht absehen, ob der Beteiligte z.B. seinen Kredit nach der regulären Laufzeit tatsächlich pflichtgemäß abgezahlt hat oder ob sich dieser Zeitpunkt durch zwischenzeitliche Zahlungsunterbrechungen weiter hinausgeschoben hat. Eine – mitteilungspflichtige – Veränderung ist also immer dann gegeben, wenn zu einem späteren Zeitpunkt keine oder eine wesentlich geringere mtl. Rate mehr gezahlt wird.
bb) Keine automatische Berücksichtigung später neu aufgenommener Schulden
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Schulden, die nach Verfahrenseinleitung aufgenommen werden, grds. keine Berücksichtigung finden können. Die Regelungen der Verfahrenskostenhilfe begünstigen den rechtssuchenden Bürger, soweit dieser sich aufgrund früherer, in Unkenntnis des gerichtlichen Verfahrens aufgenommener Schulden in einer finanziellen Zwangslage befindet, ohne dass es auf den Grund der Schuldenaufnahme ankommt. Werden Verpflichtungen dagegen erst nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens eingegangen, so sind diese grds. nicht abzugsfähig, da der Betroffene sich von diesem Zeitpunkt an in seiner Lebensführung auf das gerichtliche Verfahren und die damit verbundenen Belastungen einstellen muss.
Da die im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung unvermeidbare und daher berücksichtigte Zwangslage beendet ist, nachdem die seinerzeit akzeptierten Schulden entsprechend dem mit der Bank vereinbarten Tilgungsplan abbezahlt worden sind, besteht keine Rechtfertigung mehr dafür, die Aufnahme nicht zwingend notwendiger Neuschulden ebenso zu begünstigen. Ausnahmen können nur für absolut zwingende und unabwendbare Schuldenaufnahmen gelten, wobei strenge Maßstäbe auch an die Darlegungslast anzulegen sind.
b) Verbesserungen der Vermögensverhältnisse
Auch die Verbesserungen der Vermögensverhältnisse muss mitgeteilt werden:
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Zahlungen von Zugewinnausgleich |
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das – in diesem Verfahren – erfolgreich eingeklagte Geld ("das Erlangte") |
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das in einem späteren Verfahren erfolgreich eingeklagte Geld, |
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die Auszahlung von Vermögenswerten, die zzt. der Verfahrenskostenhilfe-Entscheidung "geschützt" waren. |
Wird bislang geschütztes Vermögen verwertet (z.B. ein "kleines Hausgrundstück" verkauft), ist der Erlös nicht mehr geschützt. Dies gilt auch dann, wenn danach mit dem Erlös wieder ein "kleines Hausgrundstück" erworben wird.
c) Änderung der Freibeträge
Die bis zum Zeitpunkt der Überprüfung eingetretene Änderung der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO führt nur auf Antrag zu einer – für den Antragsteller gü...