Um diese langfristigen Mehrbelastungen für die anwaltliche Praxis zu vermeiden, werden vielfältige Überlegungen angestellt.
Aus juristischer Sicht ist dabei zu differenzieren zwischen
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einer möglichen Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten, |
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der Beiordnung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten (die regelmäßig nur unter dem Blickwinkel vermeidbarer Mehrkosten für die Staatskasse erörtert wird), |
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der Beendigung der Vollmacht des Anwalts (Auswirkungen der Niederlegung des Mandats, Kündigung des Mandats, eingeschränkter Inhalt der Vollmacht), |
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den verfahrensrechtlichen Auswirkungen eines Erlöschens der Vollmacht, |
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und Vorkehrungen zur Einschränkung der Anwaltshaftung. |
a) Aufhebung der Beiordnung (Entpflichtung)
Die Beiordnung des Anwalts gem. § 121 ZPO löst dessen Pflicht aus, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 BRAO). Ihn treffen ab dem Zeitpunkt der Beiordnung sämtliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten. Die Beiordnung umfasst die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter für die gesamte Instanz.
Eine Niederlegung des Mandats durch einseitige Erklärung ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss gem. § 48 Abs. 2 BRAO durch das Gericht entpflichtet werden.
aa) Voraussetzungen für eine Entpflichtung
Der Rechtsanwalt kann beantragen, seine Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (§ 48 Abs. 2 BRAO). Hier sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen. Derartige Gründe wären nur bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt gegeben. Es muss eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen, die dazu führt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in keiner Weise mehr gewährleistet ist. Nicht ausreichend sind daher Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme zum Mandanten oder auch das alleinige Interesse des Anwalts, von den Lästigkeiten des Verfahrenskostenhilfe-Nachsorgeverfahrens verschont zu werden.
Als ausreichender Grund wird jedoch die Kündigung des Mandats bzw. die Entziehung der Vollmacht durch den Mandanten angesehen.
bb) Verfahren einer Entpflichtung
Der Anwalt muss seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO beantragen und die Entscheidung abwarten. Gegen die Ablehnung der Entpflichtung ist Beschwerde zulässig.
cc) Fortdauer der Anwaltspflichten bis zur wirksamen Entpflichtung
Ungeklärt ist aber, ob auch bei einem Entzug der Vollmacht bis zur erfolgten Entpflichtung die durch seine Bestellung als Verfahrenskostenhilfe-Anwalt begründeten dienstrechtlichen Verpflichtungen zur fürsorglichen Vertretung und Betreuung fortbestehen.
Stellt man darauf ab, dass mit dem Zeitpunkt seiner Beiordnung – unabhängig von einem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Mandatsvertrag – sämtliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten beginnen, so wäre die Konsequenz, diese Pflichten auch erst mit dem Ende der vom Gericht beschlossenen Beiordnung enden zu lassen. Der zeitliche Bereich der "Verfahrenskostenh...