Von praktischer Bedeutung ist die bereits durch das FamFG geänderte Fassung des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach kann das Gericht Einkommensdaten des Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, auch ohne dessen Zustimmung der anderen Partei zugängig machen.
Zitat
§ 117 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.
"Die Erklärungen und Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten."
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers hat. Ein solcher Anspruch ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1580, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zwischen den Beteiligten eines familiengerichtlichen Verfahrens regelmäßig gegeben. Zudem reicht die Existenz des Auskunftsanspruchs aus.
Praxishinweise:
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Der Gesetzgeber erhofft sich von dieser Regelung, eine größere Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken wird. |
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Der beratende Anwalt sollte seinen Mandanten von Anfang an über diese Möglichkeit des Gerichts aufklären. Es ist mehr als peinlich, wenn nach einer Information des Gerichts über die beabsichtigte Weitergabe ein berichtigtes Formular eingereicht werden muss oder sich gar später aufgrund einer Intervention des Gegners Unrichtigkeiten ergeben. |
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Kritisiert wird, dass die im Verfahrenskostenhilfe-Formular abgefragten Angaben weit über das hinausgehen können, was aufgrund der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht geschuldet wird. |
Eine Beschwerde des Antragsstellers ist im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen.
Zwar gehen vereinzelt Obergerichte von der Beschwerdemöglichkeit gegen diese gerichtliche Verfahrensweise aus. Das Gesetz verlangt jedoch lediglich, dass der Antragsteller über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten ist. Die Übermittlung der Unterlagen an den Gegner ist ein rein faktischer Vorgang, über den erst unterrichtet werden kann und muss, nachdem dies bereits erfolgt ist. Das Gesetz verlangt ausdrücklich gerade keine Unterrichtung vor der Übermittlung und erst recht keine rechtsmittelfähige Entscheidung über die bevorstehende Übermittlung.
Die Gegenansicht beruft sich zur Begründung zu Unrecht auf das informelle Selbstbestimmungsrecht dieses Beteiligten.
Denn dabei wird übersehen, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO dieses Grundrecht sicherlich bekannt war und er dennoch gerade keine entsprechende Regelung mit einer gesonderten Anfechtbarkeit geschaffen hat. Nach der amtlichen Begründung des Reformentwurfs soll diese Einschränkung des Datenschutzes der Richtigkeitsgewähr der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers dienen. Es kann dem Gesetzgeber also nicht unterstellt werden, er habe das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung übersehen; dies müsse nun durch die Rechtsprechung korrigiert werden im Wege der Einführung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels.
Der Verfahrensgegner kann seinerseits durch einen förmlichen Antrag bei Gericht auf die Weiterleitung der Unterlagen hinwirken:
Textvorschlag:
Hiermit wird beantragt, die vom Verfahrensgegner eingereichten VKH-Unterlagen gem. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO zugänglich zu machen.
Es besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage der Belege über die Vermögens- und Einkommenssituation der Gegenseite aus §§ 1605, 1361 Abs. 4 S. 4, 1580 BGB. Aus diesem Grunde ist die Zustimmung der Gegenseite zur Weitergabe der Informationen nicht erforderlich.
Unterlässt das Gericht die Weiterleitung, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Gegner ebenfalls kein Beschwerderecht zu.