Einführung
Kommunikation ist der Austausch von Informationen und Wertungen zwischen Beteiligten. Es handelt sich hierbei um einen sozialen Prozess, an dem wenigstens zwei Personen beteiligt sind. Herrscht bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten (Ideen, Gedanken, Auffassungen und Gefühlen) eine Übereinstimmung, dann liegt eine Verständigung vor, ansonsten kommen Missverständnisse und Probleme auf. Zu unterscheiden ist die digitale von der nonverbalen (analogen) Kommunikation. Die digitale Kommunikation ist das gesprochene Wort. Unter nonverbaler Kommunikation wird das nichtsprachliche Verhalten verstanden. Hierbei geht es um Gesichtsausdrücke, Gesten, Körperhaltung, Tonfall und Berührungen. Mehr als 90 % der Kommunikation sollen nonverbal sein. Die Qualität der Kommunikation hängt im Einzelnen davon ab, wie der Erklärende seine Nachricht vermittelt und wie der Empfänger sie versteht. Auf Seiten des Zuhörers muss die Bereitschaft des aktiven Zuhörens vorliegen, d.h. er muss dem Erklärenden das Gefühl vermitteln, dass er versucht, ihn zu verstehen. Der Empfänger muss die Fähigkeit zur Empathie haben. Denn es geht letztlich um ein gutes Verstehen. Dabei ist es wichtig, dass der Zuhörer das Gehörte zusammenfasst, wobei das Gehörte geordnet und strukturiert wird. Dadurch erkennt der Erklärende, ob er verstanden worden ist oder nicht.
1. Die Anhörung in Kindschaftssachen
a) Die Anhörung des Kindes
Die Anhörung des Kindes ist geregelt in den Vorschriften der §§ 159 und 319 FamFG. Sie muss persönlich erfolgen, d.h. mündlich. Schriftliche oder telefonische Anhörungen sind unzulässig. Durch die Anhörung wird dem Kind die Möglichkeit eingeräumt, seine eigenen Belange im Verfahren einzubringen (Partizipation des Minderjährigen am gerichtlichen Verfahren). Das Kind wird durch die Anhörung zum handlungsfähigen Verfahrenssubjekt und ist nicht Objekt. Das Kind muss zu allen entscheidungserheblichen Punkten befragt werden. Es muss in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Ist es der deutschen Sprache nicht mächtig, muss ein Dolmetscher gemäß § 185 Abs. 1 S. 1 GVG hinzugezogen werden, damit sichergestellt ist, dass das Kind und der Dolmetscher in derselben Sprache kommunizieren. Es muss sich hierbei um einen vereidigten Dolmetscher handeln, § 189 Abs. 1 S. 1 GVG. Die Einschaltung eines sprachkundigen Beistands genügt nicht. Mit Rücksicht hierauf können Eltern, Verwandte oder Nachbarn als Dolmetscher im Einzelfall nicht hinzugezogen werden. Nach § 185 Abs. 3 GVG bedarf es in Familiensachen nicht der Zuziehung eines Dolmetschers, wenn der Richter der Sprache, in der sich die Beteiligten erklären, mächtig ist. Die persönliche Anhörung gehört vor allem in den Unterbringungsverfahren zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien und ist Kernstück der Amtsermittlung i.S.d. § 26 FamFG. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Kindes und des Jugendlichen stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Denn dem Betroffenen ist das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht eingeräumt worden. Zweck der Anhörung ist es, dass das Gericht vor seiner Entscheidung sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind oder Jugendlichen verschafft. Es handelt sich hierbei um ein verfahrensrechtliches Gebot von Verfassungsrang.
Auch im Beschwerdeverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Kindes, §§ 68 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 1 S. 1 FamFG. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach der Vorschrift des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber die Gründe, aus denen es von der persönlichen Anhörung absehen will, in der Entscheidung nachprüfbar darzulegen.
Die Formulierung "Anhörung durch das Gericht" lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei um den vollbesetzten, erkennenden Spruchkörper oder lediglich um ein Mitglied des Spruchkörpers handelt. Der BGH vertritt hierzu die Rechtsansicht, dass die Anhörung durch das Gericht innerhalb eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers wahrzunehmen ist, sich nach den Vorschriften über die Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG bestimmt. Von daher kommt auch eine Anhörung durch den beauftragten Richter in Betracht. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter, der bei der Entscheidung mitwirkt, auch dann nur als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf. Wenn es dagegen notwendig ist, sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Kind oder den Jugendlichen zu verschaffen, so muss nach der Rechtsprechung des BGH die Anhörung vor dem vollbesetzten Beschwerdesenat durchgeführt werden. Erfolgt ein Richterwechsel nach der mündlichen Verhandlung, dann muss die Anhörung vor dem vollbesetzten Spruchkörper erneut stattfinden, wenn ...