Problematik der Entscheidung
Der Beschluss des OLG Köln vom 16.10.2014 ist am Ende wohl zum im konkreten Fall zutreffenden Ergebnis gekommen, zeigt aber zugleich auch, wie gering der Schutz des Umgangsberechtigten ist, wenn der mit der elterlichen Sorge ausgestattete Elternteil sich – ungeachtet der Kindesrechte – querstellt und sich den im konkreten Fall einem Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB übergebenen Aufgaben der Durchsetzung des Umgangsrechts mit Erfolg zu widersetzen versteht. Eine Schadensersatzhaftung des erfolglosen oder auch hilflosen Umgangspflegers gegenüber dem "frustrierten" umgangsberechtigten Elternteil, der im vorliegenden Fall aus Insolvenzgründen selbst nur begrenzt aktionsfähig sein dürfte, gibt es, was die Rechtsgrundlagen angeht, durchaus, zu einer wirklichen Haftung gegenüber dem frustrierten Umgangsberechtigten kommt es aber, wie der Beschluss deutlich macht, kaum, nicht einmal im vorliegenden Fall offensichtlich beharrlicher und unbegründeter, aber durch den Umgangspfleger nicht überwundener Verweigerung des Umgangs seitens des sorgeberechtigten Elternteils. Man könnte dieses Ergebnis so kommentieren, dass eine auf Schadensersatz gerichtete Pflegerhaftung nicht in erster Linie dazu da sei, den Umgangspfleger zu mit Erfolg gekrönten Bemühungen um die Gestaltung der Eltern-Kind-Beziehung zu veranlassen, richtiger dürfte aber die Untersuchung der Frage sein, wann eine solche Haftung des erfolglosen Umgangspflegers überhaupt praktisch werden kann.
Ersatzpflicht für Vermögensschäden des frustrierten Elternteils?
Das Gesetz stattet den frustrierten Elternteil mit Ansprüchen auf Ersatz wegen Verletzung seines Umgangsrechts durchaus aus, nicht nur gegen den anderen Elternteil, sondern auch gegen den durch das Gericht im schwierigen Fall einsetzbaren Umgangspfleger. Zu denken ist insofern zunächst an die gesetzliche Pflegerhaftung gemäß §§ 1915, 1833 Abs. 1 BGB; ob der in seinem Umgangsrecht frustrierte Elternteil sich auf sie stützen kann, ist indes unklar. Kernaufgabe des nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB bestellten Umgangspflegers ist die Wahrnehmung des dem Kind im Verhältnis zu dem nicht mit Personensorge ausgestatteten Elternteil zustehenden Umgangsrechts und die "Organisation" des Umgangs in schwieriger Eltern- oder auch Eltern-Kind-Situation. Macht der Umgangspfleger sich insofern der Verletzung der ihm übertragenen Pflichten schuldig, hat das Kind nach § 1684 Abs. 3 i.V.m. § 1915 und § 1833 Abs. 1 BGB Ansprüche gegen den Pfleger auf Ersatz der von ihm verursachten Vermögensschäden, die im Schutzbereich des § 1833 BGB liegen. Nicht undenkbar ist angesichts der Regelung von § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB aber auch der Einsatz der Norm zugunsten des anderen ("frustrierten") Elternteils, da der dem Umgangspfleger übertragene "Herausgabeanspruch" nicht Anspruch des Kindes sein kann, sondern auf dem Elternrecht und Umgangsrecht beruhender Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil ist, also zumindest auch im Interesse des frustrierten Elternteils durch den Umgangspfleger zu erheben und durchzusetzen ist. Ob sich der frustrierte Elternteil im Verhältnis zum erfolglosen Umgangspfleger schadensersatzrechtlich besserstellt, wenn ihm § 1833 Abs. 1 BGB, auf den das OLG gar nicht eingegangen ist, zusätzlich zu § 823 Abs. 1 BGB als prüfbare Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht, ist indes zweifelhaft, aber immerhin ansprechbar. Nach zu § 1833 BGB für die Beziehung zwischen Mündel und Vormund entwickelter Rechtsprechung bedarf es der schuldhaften Pflichtverletzung und des daraus entstandenen Vermögensschadens. Die Darlegungs- und Beweislast liegt, was § 1833 Abs. 1 BGB angeht, insgesamt bei dem Mündel, allenfalls ist seine Beweislast dort gemildert, wo die Verletzung eindeutig geregelter – gesetzlicher oder gerichtlich aufgegebener – Pflichten geltend gemacht wird, da ihm dann ein Anscheinsbeweis den Beweis erleichtert. Hatte das Familiengericht die Pflegschaft im Ausgangsfall der Kölner Entscheidung insbesondere zum Zweck der praktischen Durchführung des dem klagenden Elternteil als "Pflichtrecht" zustehenden Umgangsrechts errichtet, wäre bei Anwendung von § 1833 Abs. 1 BGB und analoger Heranziehung der im Vormundschaftsrecht entwickelten Judikatur dem Elternteil der erfolgreiche Nachweis schuldhafter Verletzung der Pflegerpflichten wohl leichter gefallen. Noch besser hätte sich der die Pflegerin in die Haftung nehmende Elternteil hier gestanden, wäre man bereit, das Verhältnis des umgangsberechtigten Elternteils zu dem Umgangspfleger analog zu dem Verhältnis zwischen sorgeberechtigtem und umgangsberechtigtem Elternteil als "gesetzliches Schuldverhältnis" anzuerkennen. Dann hätte sich der klagende Elternteil auch auf § 280 BGB stützen können, mit der Folge der Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und der darauf folgenden Beweiserleichterung hinsichtlich des Verschuldens der im vorliegenden Fall nicht erfolgreich, aber auch nicht allzu eifrig tätig gewordenen Umgang...