Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung i.S.d. § 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist beendet worden ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.3.2016 – 2 WF 31/16, FamRZ 2016, 1382 m. Anm. Helms, S. 1384).

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