Das vereinfachte Verfahren nach § 155a FamFG in Verbindung mit § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur dann angewendet werden, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten. Diese Gründe können sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergeben, sie können dem Gericht auf andere Art und Weise bekannt geworden sein, sie können sich aber auch aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben. Wenn schon aus der Antragsschrift folgt, dass es bereits Auseinandersetzungen über die gemeinsame Sorge gegeben hat, dass kein Dialog über das Kind stattfindet und dass es bereits mehrere Verfahren um das Sorgerecht gegeben hat, so handelt es sich um Gründe, die per se geeignet sind, gegen die gemeinsame elterliche Sorge zu sprechen. Das Gericht ist verpflichtet, bei Bekanntwerden solcher Gründe vom vereinfachten Verfahren abzusehen und in das reguläre Verfahren überzugehen. Zu den Ermittlungsmöglichkeiten, zu denen das Gericht von Amts wegen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens verpflichtet ist, gehört in jedem Fall, sich im Verfahrensregister Überblick über die zwischen den Beteiligten geführten Kindschaftsverfahren zu verschaffen. Als ausreichender Grund, in das reguläre Verfahren überzugehen, wurde zum Beispiel angesehen, wenn die Mutter vorträgt, dass der Vater aufgrund eines nur zweistündigen Umganges im Monat mit dem Kind nicht in der Lage sei, sich die für eine Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen Kenntnisse über das Kind zu verschaffen.
Geht das erstinstanzliche Gericht unzutreffend von einer Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens aus, so führt dies in der Beschwerde regelmäßig – auf Antrag – zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.
Zu beachten bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist, dass das Gericht von der Anhörung der Eltern absehen kann und eine Beteiligung des Jugendamtes unterbleibt, das Gericht aber das Kind regelmäßig anzuhören hat. Die unterbliebene Anhörung des Kindes kann als Verfahrensfehler zur Zurückverweisung in der Beschwerde führen.
In erster Linie wird das vereinfachte Verfahren anzuwenden sein, wenn sich der Antragsgegner auf den Antrag auf gemeinsame Sorge überhaupt nicht einlässt. Außerdem sind die Fälle gemeint, in denen die Antragsgegnerin lapidar einwendet, sie wolle auch in Zukunft alleine entscheiden oder sie könne ja nicht wissen, ob in Zukunft eventuell einmal ein Konflikt über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufkomme. In den Gesetzesmaterialien sind als weitere unbeachtliche Gründe angegeben, wenn die Mutter eine gemeinsame Sorgetragung allein mit der Begründung ablehnt, es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater von ihr mit Vollmachten ausgestattet sei und in naher Zukunft ohnehin keine wichtigen Entscheidungen anstünden. Ebenso wenig ist es kindeswohlrelevant, wenn die Mutter vorträgt, sie habe mit dem Vater eines früher geborenen Kindes schlechte Erfahrung mit dem gemeinsamen Sorgerecht gemacht.
Wenn das Gericht eine Entscheidung erlässt, ohne die der Kindesmutter gewährte Stellungnahmefrist abzuwarten, dann ist dies ein Verfahrensfehler, der regelmäßig zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht führt.
Im vereinfachten Verfahren kann im Ausnahmefall eine einstweilige Anordnung zulässig sein. Das Verfahren auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes ist bereits ein beschleunigtes Verfahren, nach Auffassung des OLG München ist daher für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Verfahren eine besondere Dringlichkeit erforderlich. Das liege darin begründet, dass die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur als Endentscheidung möglich und eine vorläufige Regelung nicht gegeben sei. Es erscheinen aber wenige Fälle denkbar, in denen eine sofortige Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge notwendig ist. Denn wenn eine Kindeswohlgefährdung durch eine Alleinentscheidung der sorgeberechtigten Mutter droht, bleibt immer noch die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 1666 BGB offen, in dessen Rahmen dann eine einstweilige Anordnung erlassen werden müsste, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Sofern solche Gründe substantiiert vorgetragen werden, ist aber ohnehin ein Verbleiben im vereinfachten Verfahren nicht möglich, weil in jedem Fall kindeswohlrelevante Gründe vorliegen.
Für das Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, auch für das vereinfachte Verfahren. Im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen wird – zumindest derzeit – regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich sein.
Mutwilligkeit wird man im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe annehmen können, wenn der Antragsteller vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht außergerichtlich die Antragstellerin zumindest aufgefordert hat, Sorgeerklärungen gemeinsam mit ihm abzugeben. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers dafür, dem Antragsteller nicht vor dem Gang z...