Die Ausübung des Umgangsrechtes und die Entscheidung über die elterliche Sorge sind zwar voneinander zu trennen, ob und in welchem Umfang Umgangskontakte stattfinden, kann aber nicht vollständig außer Acht gelassen werden. Insbesondere ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Kindesvater Umgangskontakte mit dem Kind wahrnimmt, ein Indiz dafür, in welchem Umfang eine Bindung an das Kind vorliegt. Wenn der Vater der Auffassung ist, das Kind bedürfe derzeit seiner persönlichen Fürsorge nicht und er außerdem mehrfach die Bereitschaft gezeigt hat, das Kind zur Adoption freizugeben, so spricht dies gegen die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechtes.[49] Umgekehrt ist eine gute Beziehung zwischen Vater und Kind ein Indiz dafür, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

[49] OLG Koblenz FamRZ 2014, 1855.

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