Der Beschluss des OLG Nürnberg (XI. Senat als Zivilsenat) beschäftigt sich mit einem nicht so seltenen Fall aus der Prozesspraxis von Familienrechtsanwälten. Die Gemengelage ist schwer durchschaubar, weil sie verschiedene Verfahrensbereiche betrifft und sich der Anwalt mit Vermögensauseinandersetzung, Zugewinn, Gesamtschulden, Einkünften, Belastungen, Immobilien beschäftigen muss, die auseinander gesetzt werden wollen. Wenn dann der eigene Mandant auch noch auf die Idee kommt, während des laufenden Verfahrens auf Verfahrenskostenhilfe umstellen zu wollen, weil irgendein Bekannter aus dem Umfeld ihn darauf aufmerksam gemacht hat, wird die Sache noch komplizierter.
Im vorliegenden Fall ging es in erster Linie um die Beitreibung einer Resthonorarforderung nach Beendigung des Mandatsverhältnisses (Unzeit?) und in Form der Widerklage um Schadensersatzansprüche, weil angeblich eine anwaltliche Beratung über die Verfahrenskostenhilfe nicht erfolgt wäre und man zusätzlich ggf. das Zugewinnausgleichsverfahren außerhalb des Verbundes hätte führen können. Soweit die Partei diese Entscheidung in der Hand hat, spricht auch aus meiner Sicht viel dafür, in Form eines isolierten Zugewinnausgleichsverfahrens nach rechtskräftiger Ehescheidung die Zugewinn- und Vermögensauseinandersetzung durchzuführen und die erst mit Rechtkraft der Scheidung entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 3 BGB) geltend zu machen.
Wenn allerdings der Verbund von einem der beiden Beteiligten für die Zugewinnausgleichssache gewählt worden ist, besteht im Regelfall keine Möglichkeit mehr, aus dem Verbund wieder herauszukommen. Insofern ist die Formulierung nicht zutreffend, die das Landgericht gefunden hat:
Zitat
"Ein weiterer Vorteil des Verbundverfahrens ergibt sich daraus, dass der Verbundantrag im Laufe des Verfahrens wieder zurückgenommen werden kann, um ihn dann isoliert geltend zu machen, beispielsweise wenn sich erst im Verlauf des Verfahrens ergibt, dass eine erhebliche Verzögerung der Scheidung durch die güterrechtlichen Folgesachen stattfindet."
Hier wird übersehen, dass eine Zurücknahme des Verbundantrags zum Zugewinn nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO ohne Zustimmung der anderen Seite nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich ist und Kostennachteile mit sich bringt. Auch eine Abtrennung der Folgesache kommt im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG, nämlich außergewöhnliche Verzögerung und unzumutbare Härte, nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt gerade eine besonders lange Verfahrensdauer voraus. Gegen den ablehnenden Beschluss des Familiengerichts besteht im Übrigen auch kein Rechtsmittel, § 140 Abs. 6 FamFG.
In diesem Verfahren kommt hinzu, dass die Folgesache nachehelicher Unterhalt im Verbund geltend gemacht wurde, so dass eine Abtrennung so gut wie ausgeschlossen war.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist als anwaltsfreundliche Entscheidung nur zu begrüßen. Es gilt der alte Satz, der immer zu beachten ist: "Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen".
Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen
FF 10/2016, S. 412 - 415