1. Bei einem paritätischen Wechselmodell haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes liegt regelmäßig deutlich höher als beim herkömmlichen Residenzmodell. Er bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

2. Zur Berücksichtigung des Kindergeldes im paritätischen Wechselmodell.

(Leitsätze der Red.)

OLG Dresden, Beschl. v. 29.10.2015 – 20 UF 851/15 (AG Grimma)

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