Dr. Christian Grabow
Wir haben uns daran gewöhnt, die Gebühren nach einem Gegenstands- oder Verfahrenswert zu berechnen. Auch die Gerichtskosten finden ihre Grundlage in einem Katalog der Streit- oder Verfahrenswerte. Ausgenommen sind Anwaltsgebühren, die nach Betragsrahmengebühren berechnet werden, wie z.B. im Sozial- oder im Strafrecht. Auch für Beratungen gelten keine Gegenstandswerte.
Soweit keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, ist für den Rechtssuchenden nachvollziehbar, höhere Kosten für seine Rechtsangelegenheit zu kalkulieren, wenn der Wert steigt. Was ist aber mit dem Rechtsstreit, bei dem der Bezug zu einem Wert nicht vorhanden ist oder sich zumindest nicht ohne weiteres erschließt?
Im Familienrecht gilt dies vor allem in Kindschafts-, Abstammungs- und Gewaltschutzsachen. Für bestimmte Kindschaftssachen sieht § 45 Abs. 1 FamGKG einen Regelwert von 3.000 EUR vor. In Abstammungssachen beträgt der Verfahrenswert 1.000 EUR oder 2.000 EUR. Auch Gewaltschutzverfahren werden mit 2.000 EUR oder 3.000 EUR unterschiedlich bewertet. Billigkeitsregelungen sollen Spielräume für die Wertfestsetzung eröffnen.
Es stellt sich die Frage, ob diese Wertannahmen angemessen, gerecht und – vor allem – für den Rechtssuchenden nachvollziehbar sind. Dienen sie nicht in erster Linie einer Vereinfachung der Abrechnung? Warum wird einer Kindschaftssache überhaupt ein Wert zugrunde gelegt?
Für verfehlt halte ich die Kopplung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen an den Wert der Ehesache im Ehescheidungsverbund nach § 44 Abs. 2 FamGKG. Überspitzt formuliert, führt diese Bindung dazu, dass die Auseinandersetzung über Kinder aus Ehen mit geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weniger wert sind als solche, bei denen die Eltern über gute oder sehr gute Einkünfte und möglicherweise zusätzliches Vermögen verfügen.
Käme nicht alternativ in Betracht, Rahmengebühren einen größeren Stellenwert einzuräumen? Der Anwalt könnte innerhalb seines Ermessens gemäß § 14 RVG die konkrete Situation spezifischer auf die Abrechnung der Gebühren übertragen. Dieses Abrechnungsmodell wäre sowohl für die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Mandate vorstellbar. Unterschiedliche Gebührenrahmen könnten die Bedeutung, die Schwierigkeit, den Umfang der Angelegenheit und die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers berücksichtigen.
Um den Anforderungen an die Transparenz der Gerichtskosten zu entsprechen, wäre es möglich, diese mit einem festen Betrag zu bestimmen. Ein höherer Aufwand durch Beweisaufnahmen kann zu einer Anhebung der Gerichtsgebühren führen.
Um den mit VKH geführten Verfahren zu entsprechen, wäre daran zu denken, die Anwaltsgebühren als Festbeträge für die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr zu bestimmen. Sachgerecht erscheint es auch, die Terminsgebühr für die Wahrnehmung jedes Gerichtstermins entstehen zu lassen. Neu wäre dies nicht, wenn man an Strafverteidigungen denkt. Aber das wäre noch ein weiteres Thema.
Die diesjährige Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht bietet die Möglichkeit, über Vergütungsfragen zu diskutieren. Die aktuelle Stunde am 25.11.2017 ist dem Thema "Wie geht es uns finanziell? – Mitgliederumfrage 2017" gewidmet.
Nutzen Sie die Möglichkeit zum Gedankenaustausch und kommen Sie nach Berlin!
Autor: Dr. Christian Grabow
Dr. Christian Grabow, Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Familienrecht, Ludwigslust
FF 10/2017, S. 381