1. Bei der Beratung über eine vom Mandanten entworfene Trennungsvereinbarung kommt eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zustande, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten mitteilt, dass er die Gebühr nach dem RVG als 1,0 Geschäftsgebühr nach dem Wert der Vereinbarung berechne, und der Mandant daraufhin die Dienste des Rechtsanwalts in Anspruch nimmt.

2. Auch ohne eine Vergütungsvereinbarung kann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden, weil die Prüfung einer Trennungsvereinbarung als "Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages" im Sinne der Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 VV RVG anzusehen ist.

3. Der Gebührenansatz von 1,0 ist im Rahmen der Geschäftsgebühr Nach Nr. 2300 VV RVG bei Prüfung einer Trennungsvereinbarung schon unter Berücksichtigung des in Familiensachen nicht unerheblichen Haftungsrisikos nicht zu beanstanden.

4. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Gesamtwert der Vereinbarung, auch wenn einzelne Punkte zwischen den Eheleuten nicht streitig sind.

(Leitsätze der Red.)

LG Dortmund, Beschl. v. 24.1.2017 – 1 S 185/16 (AG Dortmund)

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