Soweit Teil- oder Zwischenvergleiche geschlossen werden, berührt dies den Verfahrenswert nicht, da dieser sich nach dem Wert aller Anrechte richtet. Für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr der Anwälte sind Teil- oder Zwischeneinigungen dagegen von Bedeutung. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) richtet sich dann nämlich nur nach dem Wert der Anrechte, über die eine Einigung getroffen worden ist.
Dieser (Teil-)Wert für die anwaltliche Einigungsgebühr ist auf Antrag (und nur auf Antrag) vom Gericht festzusetzen und zwar nicht im Verfahren nach § 55 FamGKG, da dieser Teilwert für die Gerichtsgebühren unerheblich ist, sondern im Verfahren nach § 33 RVG, da der Wert nur für die Anwaltsgebühren Bedeutung hat.
Beispiel (Zwischeneinigung über ein Anrecht):
Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 4.000,00 EUR) wird im Termin zur mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Auskünfte eines Rententrägers unzutreffend sind. Daraufhin einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der fehlerhaften Auskünfte des Rententrägers der Ehefrau berechnet und durchgeführt werden soll.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 2 × 10 % × 12.000,00 EUR = 2.400,00 EUR festzusetzen. Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % × 12.000,00 EUR = 1.200,00 EUR.
Beispiel (Teileinigung über Betriebsrenten):
Im Verbundverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 3.000,00 EUR, keine Kinder und kein Vermögen), sind jeweils ein gesetzliches und ein betriebliches Anrecht Gegenstand des Verfahrens. Im Termin einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Betriebsrenten nicht durchgeführt werden soll.
Es entsteht eine Einigungsgebühr, allerdings nur aus dem Wert der beiden betrieblichen Anrechte. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 4 × 10 % × 9.000,00 EUR = 3.600,00 EUR festzusetzen. Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 2 × 10 % × 9.000,00 EUR = 1.800,00 EUR.
Zu beachten ist ferner, dass im Fall eines Teil- oder Zwischenvergleichs der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht greift (s. V.), da der Mindestwert nur für den Gesamtwert gilt, nicht aber für Teilwerte.
Beispiel (Zwischeneinigung über ein Anrecht):
Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 1.500,00 EUR) stellt das Gericht im Termin fest, dass eine Kontenklärung bei der Ehefrau nicht durchgeführt worden ist. Die Eheleute einigen sich daraufhin unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich aufgrund des ungeklärten Kontos der Ehefrau berechnet und durchgeführt werden soll.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wäre nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 2 × 10 % x 4.500,00 EUR = 900,00 EUR zu berechnen und ist daher nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR anzuheben. Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % x 4.500,00 EUR = 450,00 EUR. Eine Anhebung nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG kommt hier nicht in Betracht.
Autor: Norbert Schneider , Rechtsanwalt, Neunkirchen-Seelscheid
FF 10/2018, S. 390 - 396