Fall: Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hatten einen seitens des Vaters jeweils 14-tägig am Wochenende sowie während der Ferien mit dem Kind auszuübenden Umgang vereinbart. Der Vater erstrebt eine Ausweitung des Umgangs in der Form eines paritätischen Wechselmodells sowie eine gleiche Aufteilung der Ferien und Feiertage. Sein Begehren wurde erst- und zweitinstanzlich zurückgewiesen.

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