[1] I. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der betroffenen minderjährigen K 1, geboren am XX.XX.2017. Der Kindesvater ist mutmaßlich Herr B, der die Vaterschaft allerdings bislang nicht anerkannt hat. Mit Herrn B hat die Kindesmutter zwei weitere Töchter, K 2, geboren am XX.XX.200X, und K 3, geboren am XX.XX.200Y. Auch für die beiden älteren Töchter hat die Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge. Herr B hat die Vaterschaft für diese anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde jedoch nicht abgegeben.
Gegen den Lebensgefährten der Mutter, Herrn B, laufen mehrere Ermittlungsverfahren, eingeleitet wegen des Verdachts von Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften sowie wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Kinder K2 und K3. Nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen regte das Jugendamt umgehend den Entzug der elterlichen Sorge für die beiden Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung an, der durch das Amtsgericht im Verfahren … umgehend mit Beschl. v. XX.XX.201X erfolgte. Mit Beschl. v. 27.6.2017 änderte das Familiengericht den zunächst ohne mündliche Erörterung ergangenen einstweiligen Anordnungsbeschluss dahin ab, dass der Kindesmutter die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten sowie das Umgangsbestimmungsrecht für die Kinder K3 und K2 entzogen und auf das Jugendamt C-Kreis als Ergänzungspfleger übertragen wurde. Die beiden Mädchen leben seit dem XX.XX.201X in einer Kinderwohngruppe. Im von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren … wird zurzeit ein Gutachten bei dem Sachverständigen D zur Frage der Kindeswohlgefährdung von K3, K2 und der vom vorliegenden Eilverfahren betroffenen jüngsten Tochter K1 eingeholt.
[2] K1 wurde am XX.XX.2017 geboren. Das Jugendamt O2 hat sie noch im Krankenhaus am XX.XX.2017 (einen Tag nach der Geburt) in Obhut genommen. K1 ist seitdem in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht.
[3] Die Kindsmutter und Herr B leben weiterhin in einem Haushalt zusammen, gegenüber der Polizei bezeichnen sie sich als verlobt.
[4] Das Jugendamt hat die Inobhutnahme mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn B und der konkreten Gefahr eines Übergriffs auf das Neugeborene begründet. Die Kindesmutter habe gegenüber dem Jugendamt, konfrontiert mit erheblichen Bedenken hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit des Neugeborenen, erklärt, sie werde den Säugling durch ihre Anwesenheit schützen, zumal der Kindesvater einen Missbrauch der eigenen Kinder abgestritten habe.
[5] Das Amtsgericht hat am 24.11.2017 im vorliegenden Eilverfahren einen Termin zur mündlichen Erörterung durchgeführt und die Kindeseltern angehört. Es hatte Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft zu dem Aktenzeichen x genommen, hierbei handelt es sich um das Ermittlungsverfahren gegen den B wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Kopien dieser Strafakte wurden als "Sonderband in der Familiensache betreffend K2 und K1" zur Akte … genommen. Beigezogen war ebenfalls die Akte … und das EA-Verfahren betreffend die beiden älteren Mädchen nebst "Sonderband I, Strafakte des PP O2 – Az. 4", in der sich u.a. eine Lichtbildmappe mit Bildern der Kinder K 3 und K 2 befindet, und der "Sonderband II – Kopien von PP O2".
[6] Durch Beschl. v. 11.12.2017 hat das Amtsgericht – Familiengericht – O1 der Kindesmutter die Personensorge für K 1, geboren am XX.XX.2017, vorläufig entzogen und dem Jugendamt des E-Kreises als Ergänzungspfleger übertragen.
[7] Gegen den ihr am 19.12.2017 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 29.12.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 2.1.2018, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist bislang nicht erfolgt.
[8] Die Beschwerdeführerin wurde mit Berichterstatterschreiben vom 31.1.2018 darauf hingewiesen, dass eine Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu verneinen sei. Hierzu erfolgte ebenfalls keine Stellungnahme.
[9] Der Senat hat die Akten … nebst den Sonderbänden beigezogen.
[10] Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.
[11] II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 S. 2 Ziff. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg.
[12] Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen und auf einer für ein summarisches Verfahren ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzung für einen Entzug von Teilen der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB und ferner ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts, welches ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht erlaubt, gemäß § 49 FamFG bejaht.
[13] Zur Überzeugung des Senats steht im Rahmen des Eilverfahrens fest, dass das Kindeswohl der neugeborenen K1 im Haushalt der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten gefährdet wäre und der Kindesmutter gemäß § 1666 BGB mangels Vorliegen m...