[1] I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen den durch einstweilige Anordnung erfolgten Entzug weiter Teile des Sorgerechts für ihre minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin zu 3). Sie beantragen zudem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten sowie im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes, ihre Tochter an sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde herauszugeben.
[2] 1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der im Februar 2013 geborenen Beschwerdeführerin zu 3), die bis zu ihrer Inobhutnahme im elterlichen Haushalt lebte.
[3] a) Im Rahmen des familiengerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach § 1666 BGB erfolgte eine gerichtliche Anhörung, bei der sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zur Inanspruchnahme von Familienhilfe bereit erklärten. Das Familiengericht ordnete die Einholung eines psychologischen Gutachtens sowie eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens an. Bei Gesprächen zur Erstellung des Gutachtens berichtete die Beschwerdeführerin zu 3) der psychologischen Sachverständigen von Schlägen, die sie von sämtlichen Bewohnern des elterlichen Haushaltes, bei denen es sich außer den Beschwerdeführern zu 1) und 2) um ihren Bruder und ihre Großmutter mütterlicherseits handelte, erhalte. Dieses sowie Hinweise auf eine mangelnde Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu 3) teilte die Sachverständige dem Jugendamt bereits vor der Gutachtenerstattung mit. Eine daraufhin vom Jugendamt angeregte Schutzvereinbarung unterzeichneten die Beschwerdeführer zu 1) und 2), erklärten sich aber mit der vom Jugendamt für wichtig erachteten Ganztagsbeschulung der Beschwerdeführerin zu 3) nicht einverstanden.
[4] b) Nachdem die psychologische Sachverständige mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin zu 3) ihr erneut berichtet habe, von allen Mitbewohnern des Hauses geschlagen zu werden, nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und regte bei dem Familiengericht die Entziehung der elterlichen Sorge im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens an. Das Familiengericht entzog durch einen mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung den Beschwerdeführern zu 1) und 2) u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen sowie das Recht zur Regelung des Umgangs für die Beschwerdeführerin zu 3).
[5] c) Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) und die Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss von 28.2.2019 ebenso zurück wie deren Herausgabeanträge. Auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Kindes und der Eltern sowie der schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Sachverständigen und der Stellungnahmen der fachlichen Beteiligten sei der Senat davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sowohl von ihren Eltern als auch von der Großmutter geschlagen werde. In den Schlägen komme eine Überforderung der Eltern zum Ausdruck. Bei Fortbestand der bisherigen Situation sei aufgrund dieser Überforderung mit Schäden an der Gesundheit der Beschwerdeführerin zu 3) sowie mit auf dieser lastendem psychischen Druck zu rechnen. Vor allem die psychologische Sachverständige habe genau und sorgfältig dargelegt, was die Beschwerdeführerin zu 3) ihr von den Schlägen berichtet habe und wie es zu den Aussagen des Kindes gekommen sei. Der spätere Widerruf dieser Angaben durch die Beschwerdeführerin zu 3) sei auf einen Loyalitätskonflikt sowie darauf zurückzuführen, dass das Kind sich selbst die Schuld für seine Inobhutnahme gebe. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) seien nicht in der Lage, die Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden, insbesondere weil sie nicht einsichtig seien und die häuslichen Verhältnisse verharmlosten. Deshalb sei der teilweise Entzug der elterlichen Sorge geboten.
[6] d) Eine nach ihrem Vortrag "vorsorglich eingereichte" Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen diese Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht mit nicht ausdrücklich angegriffenem Beschluss als unbegründet.
[7] 2. a) Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) rügen u.a. eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Trennung des Kindes von der Familie den schwerstmöglichen Eingriff in das Elternrecht darstelle und deshalb lediglich erfolgen dürfe, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stünden und alle zugänglichen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Vorliegend seien aber weder schwere Verfehlungen der Beschwerdeführer zu 1) und 2) in Gestalt von Schlägen noch eine zukünftige Gefährdung der Beschwerdeführerin zu 3) hinreichend festgestellt worden.
[8] Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sehen sich außerdem in dem – nach ihrer Auffassung – aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil ...