1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einfachgesetzlicher Auslegung angenommen wird, die Anwesenheit der Eltern bei der Kindesanhörung sei regelmäßig nicht sachgerecht, weil dem Kind dann keine unbefangenen Äußerungen möglich seien (Bestätigung von BVerfG FamRZ 1981, 124).

2. Um eine dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Information der Eltern über den Inhalt der in ihrer Abwesenheit erfolgten Kindesanhörung zu gewährleisten, ist das wesentliche Ergebnis der Kindesanhörung zu dokumentieren und den Eltern mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bekanntzugeben.

3. Eine den Eltern zugängliche simultane Videoübertragung, von der das Kind in Kenntnis zu setzen wäre, liefe dem Schutzzweck des § 163a FamFG zuwider und wäre auch der mit der Kindesanhörung bezweckten Sachverhaltsaufklärung kaum dienlich.

(red. LS)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 5.6.2019 – BvR 675/19 (OLG Bamberg)

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