In Fällen der internationalen Kindesentziehung bleibt es bei den Grundsätzen des Haager Übereinkommens 1980[11] (HKÜ), allerdings ohne die Modifikationen und Ergänzungen in der Brüssel IIa-VO, dort Art. 11.

Damit gelten insbesondere bei Entführungen aus einem 27 EU MS in UK und umgekehrt nicht mehr der verstärkte Beschleunigungsgrundsatz des Rückführungsverfahrens, der positiv die Rückführungsverfahren innerhalb der EU prägt und das Ziel des HKÜ nach Beschleunigung und schneller Entscheidung im Zufluchtsstaates des Kindes unterstützt.

Die Vorgaben einer notwendigen Kindesanhörung (Art. 11 Abs. 2 Brüssel IIa-VO) sowie der übergeordnete Mechanismus – "last say" des Herkunftsstaates des Kindes – (vgl. Art. 11 Abs. 7 und 8 Brüssel IIa-VO) sind des Weiteren für das Rückführungsgericht in UK nicht mehr relevant.

[11] Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980.

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