OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.7.2020 – 7 WF 681/20

1. In Kindschaftssachen ist hinsichtlich der Auferlegung der Kostenerstattungspflicht auf einen Beteiligten Zurückhaltung geboten, da diese Verfahren regelmäßig nicht in erster Linie dem Ausgleich elterlicher Interessen, sondern der Suche nach der für das Kind besten Regelung dienen (§ 81 FamFG).

2. Ungleiche wirtschaftliche Voraussetzungen der Beteiligten können in der Kostenentscheidung zwar berücksichtigt werden, primär ist schlechten finanziellen Verhältnissen jedoch durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Rechnung zu tragen.

KG, Beschl. v. 30.7.2020 – 16 WF 1068/20

1. Die Verfahrenswertbeschwerde eines Beteiligten ist mangels Beschwer unzulässig, wenn von ihm eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes begehrt wird.

2. Bloße Behauptungen eines beteiligten Ehegatten zum Einkommen des anderen Ehegatten "in's Blaue" hinein rechtfertigen in einer Ehesache keine Heraufsetzung des Verfahrenswertes.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 10/2020, S. 420 - 423

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