OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17

1. Bei der Bemessung des Abwehrinteresses des Auskunftspflichtigen gegen die Feststellung des Trennungszeitpunktes ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei Vermögensminderungen zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Zustellung des Scheidungsantrags als Endstichtag zu berücksichtigen. Ein Abschlag ist vorzunehmen, wenn der Feststellungsantrag im Rahmen der Auskunftsstufe erhoben worden, für welche als Wert regelmäßig 10 % des möglichen Zahlungsanspruchs anzusetzen sind. Ein weiterer Abschlag von einem Fünftel ist vorzunehmen, wenn es sich lediglich um einen Zwischenfeststellungsantrag handelt, (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2017 – 13 UF 189/17, FamRZ 2018, 42).

2. Die Frage des Zeitpunkts der Herbeiführung der Trennung im Rechtssinne ist einer Zwischenfeststellung zugänglich.

3. Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung nicht. Vielmehr entspricht es der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozialadäquaten Kommunikation gerade unter einem Dach getrennt lebender Eltern, denen während der Trennungszeit unter Kindeswohlgesichtspunkten abverlangt wird, sozial angemessen zu kommunizieren, dass sie einander in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen.

4. Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.

5. Der Antrag, "die Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen", genügt nicht der verfahrensrechtlichen Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts; er hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

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