Der 13. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen OLG hat sich in einem Beschl. v. 7.5.2020 intensiv mit den Anforderungen an die Formulierungen eines Beweisbeschlusses und die Auswahl eines Gutachters beschäftigt. Der Senat macht deutlich, dass die Beweisfragen anhand der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage (§ 1671 oder §§ 1666, 1666a BGB) und der zu beantwortenden Rechtsfragen zu formulieren und die zu begutachtenden Umstände im Einzelnen zu benennen seien. Fehlerhaft sei es in einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, zu fragen, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz besser in der Lage ist, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, da dies eine im Rahmen des § 1671 BGB zu beantwortende Frage darstelle. Die Entscheidung ist für die Praxis von Interesse, weil der Senat aufzeigt, wie im konkreten Fall Beweisfragen falsch formuliert wurden und wie dies richtig hätte erfolgen können. Falsch formulierte Beweisfragen oder die Auswahl eines für das Beweisthema ungeeigneten Sachverständigen können zu Folgeproblemen im laufenden Verfahren führen bzw. das eingeholte Gutachten teilweise unbrauchbar machen. Auch wenn ein (teilweise) unbrauchbares Gutachten nicht zwingend dazu führt, dass ein neues einzuholen ist, empfiehlt sich in der Praxis eine möglichst frühzeitige kritische Auseinandersetzung mit den Beweisfragen und mit der Qualifikation der Sachverständigen, um möglichen aus der Begutachtung resultierenden Problemen entgegenzuwirken.
Einen weiteren Verfahrensfehler sah der Senat darin, dass das Amtsgericht eine Diplom-Sozialpädagogin als Sachverständige bestellt hatte, die die erforderliche Qualifikation gemäß § 163 FamFG nicht nachgewiesen habe. Ob eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 BGB vorliege oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, bedürfe der fachkundigen Beurteilung psychologischer Fragen, insbesondere zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und den Bedürfnissen der Kinder. Dabei sei im Einzelnen abzuwägen, welche Chancen und Gefahren mit der Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB verbunden seien. Da diese Maßnahmen den schwersten Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG darstellten, seien auch höchste Anforderungen an die Qualifikation eines zu bestellenden Sachverständigen zu stellen. Die einfache Qualifikation als Sozialpädagogin im Sinne einer Mindestqualifikation gemäß § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG sei zur Beantwortung der zu stellenden Beweisfragen nach der Überzeugung des Senates nicht ausreichend, da das Studium der Sozialpädagogik nicht die erforderlichen psychologischen Kenntnisse vermittele. Die "Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten" habe, so der Senat, die sog. "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" für Sachverständige nach § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG erarbeitet; nach diesen könne das Gericht sich richten, wenn es einen Sachverständigen auswähle. Damit seien auch Psychologen und Psychiater nicht allein aufgrund ihrer akademischen Ausbildung befähigt, psychologische Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen zu erstellen.