In § 64 Abs. 1 S. 2 FamFG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Antrag auf Bewillligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beim Familiengericht einzulegen ist. Demzufolge ist die Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beim Oberlandesgericht vorwerfbar; Wiedereinsetzung kann – jedenfalls für den anwaltlich vertretenen Antragsteller – nicht gewährt werden.[27]

Der VKH – Antrag muss innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist und kann ohne Begründung (obwohl eine solche empfehlenswert ist) eingereicht werden.[28] Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht vorgeschrieben (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Problematisch ist, dass bei einer Einreichung kurz vor Fristablauf etwaige Fehler nicht mehr korrigiert werden können. So besteht z.B. bei einer Einreichung bei einem unzuständigen Gericht (Oberlandesgericht statt dem Familiengericht) zwar eine Verpflichtung des Gerichts zur Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten.[29] Auch muss der Verfahrensbevollmächtigte nicht telefonisch über seinen Fehler informiert werden.[30] Welcher Zeitraum noch als ausreichend anzusehen ist, damit bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang von einem fristgemäßen Eingang auszugehen ist, ist unklar.[31] Im Zweifel ist von mehr als einer Woche auszugehen.[32]

[28] BGH FamRZ 2011, 881 Rn 9; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 233 ZPO Rn 23.29.
[31] Ahn-Roth, FamRB 2016, 426, 427.
[32] Ahn-Rot, FamRB 2016, 426, 427.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?