Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist die Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt die Beschwerde auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt hätte. Im Regelfall wird vermutet, dass ein Beteiligter bis zur Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen ist, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss. Ist der bedürftige Beteiligte bereits anwaltlich vertreten und legt sein Rechtsanwalt uneingeschränkt Beschwerde ein, muss er deshalb glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, das wirksam eingelegte Rechtsmittel im weiteren ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß fortzuführen und zu begründen. Die Kausalität fehlt, wenn nach Beantragung der Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Beschwerdefrist, vor der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt eine verspätete Beschwerde eingelegt wird.
Mit der bloßen Stellung und Begründung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bringt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beschwerdeführers hingegen gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen. Die Einreichung einer vollständigen, allerdings als Entwurf bezeichneten und nicht unterzeichnenden Beschwerdebegründungsschrift lässt die Kausalität nicht entfallen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es sinnvoll, dass der Verfahrensbevollmächtigte bei Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde klarstellt, dass er ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht zur Einlegung und Begründung der Beschwerde bereit ist.
Wegen der Möglichkeit des Beteiligten einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die Durchführung des Rechtsmittels auf eigene Kosten nachzuholen, muss das Gericht zunächst über den VKH-Antrag entscheiden und darf nicht zugleich die Beschwerde als unzulässig verwerfen. Soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt wird, erfolgt dies in der Praxis in der Regel zusammen mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. Dem dadurch belasteten Beteiligten steht dann in Ehe- und Familienstreitsachen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde offen (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung ausnahmsweise in einer gesonderten Entscheidung zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden. Andernfalls wird die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde bindend.