Ein VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde birgt erhebliche Haftungsrisiken. Deshalb sollte erwogen werden, ob – zur Vermeidung der fehleranfälligen Wiedereinsetzungsproblematik – die erstinstanzliche Entscheidung insoweit angefochten wird als der Beschwerdewert gerade erreicht ist (600,01 EUR) und im übrigen Verfahrenskostenhilfe für die schon eingelegte Beschwerde und eine beabsichtigte Erweiterung der Beschwerde begehrt wird.[76] Diese Verfahrensweise ist allgemein anerkannt und höchstrichterlich abgesichert.[77] Bei Ehe- und Familienstreitsachen muss dann auf eine fristgemäße Beschwerdebegründung geachtet werden.[78]

Die Erweiterung muss sich bei Familienstreitsachen im Rahmen der fristgerecht eingelegten Beschwerdebegründung und des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes halten.[79] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erweiterung einen anderen Teil des bereits betroffenen Verfahrensgegenstands oder einen weiteren Verfahrensgegenstand betrifft.[80] Das Nachschieben von Beschwerdegründen ist nicht möglich.[81] Die Beschwerdebegründung muss innerhalb der Frist alle Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung enthalten.[82]

Erwogen werden sollte die o.g. Verfahrensweise bei Familienstreitsachen mit hohen Verfahrenswerten (Zugewinn, Gesamtschuldnerausgleich, hohe Unterhaltsforderungen) und einem daraus resultierenden erheblichen Kostenrisiko. Es erscheint sinnvoll, bei den gestellten Anträgen einen Erweiterungsvorbehalt aufzunehmen, um nicht den Eindruck des Verzichts auf die Anfechtung anderer Teile des Beschlusses zu erwecken.[83] Auch sollte die notwendige Beschwer sorgfältig berechnet werden. Bei Unterhaltssachen ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwer nicht anhand des Verfahrenswertes sondern nach den §§ 3, 9 ZPO berechnet.[84]

[76] Büte, FuR 2012, 119, 122; vgl. Soyka, FuR 2012, 486.
[77] Vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 520 ZPO, Rn 10, 31; BGH NJW 2015, 1606 Rn 20; BGH NJW-RR 2005, 714; Keidel/Meyer-Holz, 20. Aufl. 2020, § 61 Rn 17.
[79] Vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 520 ZPO, Rn 10, 31; BGH NJW-RR 2005, 714; Keidel/Meyer-Holz, 20. Aufl. 2020, § 61 Rn 17.
[80] MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 520 Rn 36.
[81] Vgl. Soyka, FuR 2012, 486; a.A. Roßmann in Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 6. Aufl. 2020, § 117 Rn 14: Erweiterung auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist möglich.
[82] Vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 520 ZPO, Rn 10, 31; a.A. Roßmann in Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 6. Aufl. 2020, § 117 Rn 14: Erweiterung auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist möglich.
[83] Vgl. Soyka, FuR 2012, 486; vgl. BGH FamRZ 1984, 350.
[84] Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 61 FamFG Rn 10.

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