Die Reform des Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009[1] hat die schon aus der alten Rechtslage bekannte Unterscheidung zwischen ZPO- und FGG-Familiensachen beibehalten.

Familiensachen sind nach § 111 Nr. 1 bis 11 FamFG Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen. Für jede einzelne Art der Familiensache aus dem Katalog des § 111 Nr. 1 bis 11 FamFG hat das FamFG einen entsprechenden Abschnitt kodifiziert.

Vertraglich vereinbarte Ansprüche, die familienrechtliche Rechtsbeziehungen i.S.v. § 111 konkretisieren und ergänzen, sind ebenfalls Familiensachen.[2]

Unter den Begriff der Familienstreitsachen in § 112 Nr. 1 bis 3 FamFG fallen bestimmte Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen. Die Definitionsnormen für Unterhaltssachen (§ 231), Güterrechtssachen (§ 261) und sonstige Familiensachen (§ 266) sind jeweils zweigeteilt. In deren Abs. 1 sind die Verfahren genannt, die zu der Kategorie der Familienstreitsachen gehören. In Abs. 2 der jeweiligen Vorschrift sind die Verfahren aufgeführt, die zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören.

Das Verfahren in den ehemaligen ZPO-Familiensachen, die heute als Familienstreitsachen bezeichnet werden, richtet sich überwiegend nach den Vorschriften der ZPO. Die Abgrenzungsnorm für die Anwendbarkeit des FamFG bzw. der ZPO findet sich in § 113 FamFG.

Für die Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 FamFG) gelten die Vorschriften des Buches 1 des FamFG, mithin §§ 1 bis 110 FamFG.

[1] Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit-Reformgesetz v. 17.12.2008, in Kraft getreten am 1.9.2009, BGBl I 2008, 2586.
[2] BGH v. 5.7.2017 – XII ZB 509/15, FamRZ 2017, 1608 Rn 5 (Abfindung für Haushaltsgegenstände); OLG Köln v. 27.10.2009 – 4 WF 134/09, FamRZ 2010, 481 (güterrechtliche Auseinandersetzung).

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