In Literatur und Rechtsprechung war streitig, ob die Ersatzhaftung der Großeltern eingreift, wenn dem Elternteil weniger als der angemessene Selbstbehalt (von derzeit 1.400 EUR) verbleibt oder ob er sich beim Mindestunterhalt auch im Verhältnis zu den Großeltern auf den notwendigen Selbstbehalt (von derzeit 1.160 EUR) verweisen lassen muss. Im Anschluss an die Rechtsauffassung des BGH[55] stellt das OLG Oldenburg in einem auf die Inanspruchnahme der Großeltern gerichteten Stufenverfahren auf den angemessenen Selbstbehalt ab.[56]

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