Zunächst zum Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Bemessung des Wohnvorteils bei einer selbst genutzten, fremdfinanzierten Immobilie geändert.[32]

Danach können neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des – jeweils maßgeblichen – Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abgezogen werden, ohne dass dies die Befugnis des Immobilienbesitzers zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

In der Folge hat er diese Rechtsprechungsänderung auf den Ehegattenunterhalt ausgedehnt.[33]

Nunmehr hat er diese Rechtsprechungsänderung weiter fortgeführt und auf den Kindesunterhalt übertragen. Auch beim Kindesunterhalt können danach grundsätzlich bis zur Höhe des beim Kindesunterhalt grundsätzlich maßgeblichen objektiven Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf einen Kredit zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt. Übersteigen die Raten für den Immobilienkredit den unterhaltsrechtlich anzusetzenden Wohnvorteil nicht, können auch bei einer Gefährdung des Mindestunterhalts die Zins- und Tilgungsleistungen abgesetzt werden. Wenn und soweit den Kreditraten aber kein Wohnvorteil gegengerechnet werden kann, ist es dem gesteigert Unterhaltspflichtigen auch nicht gestattet, die Kreditraten mit ihrem Tilgungsanteil im Rahmen der sekundären Altersvorsorge abzusetzen. Auch für den maßgeblichen Wohnwert übersteigende Zinsleistungen gilt das Abzugsverbot, wenn der Unterhaltspflichtige die Immobilie erworben hat, obwohl ihm zum Zeitpunkt des Erwerbs das Bestehen der Unterhaltspflicht seinen minderjährigen Kindern gegenüber sowie – als Folge des Erwerbs – die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit bekannt waren.

Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.[34]

[32] BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, NJW 2017, 1169 m. Anm. Reinken = FamRZ 2017, 519 m. Anm. Hauß = FF 2017, 321 m. Anm. Engels.
[33] BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17, NJW 2018, 2638 = FamRZ 2018, 1506 Rn 31 m. Anm. Maurer.
[34] BGH, Beschl. v. 9.3.2022 – XII ZB 233/21, NJW 2022, 1386 = FamRZ 2022, 781 m. Anm. Norpoth = FF 2022, 239 m. Anm. Bömelburg.

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