Einen sehr strengen Maßstab legt nachfolgende Entscheidung an: Ein erhöhter Mietaufwand, der den in die Selbstbehaltssätze der DT eingearbeitete Grenze übersteigt, kann nur im Mangelfall geltend gemacht werden; ansonsten ist der Mietaufwand allgemeiner Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige aus den ihm nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünften zu bestreiten hat.[47]

[47] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.2.2021 – 6 UF 160/20, FamRZ 2022, 1186; zur realitätsgerechten Feststellung der Wohnkosten im Selbstbehalt s Schürmann, FamRB 2022, 33, 36.

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