A. Vorbemerkung
Der Beitrag informiert im Anschluss an FF 2021, 475 ff. über Entscheidungen des BGH und der Obergerichte zum Unterhaltsverfahrensrecht und zum Unterhaltsrecht.
B. Unterhaltsverfahren
I. Beleganspruch
Ohne ausreichende Kenntnis der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse lassen sich unterhaltsrechtliche und vermögensrechtliche Mandate nicht erfolgreich führen. Sich diese zu verschaffen, erfordert zur Vermeidung unnötiger und zeitraubender Verzögerungen sachgerechtes Vorgehen, insbesondere bei der Geltendmachung des Beleganspruchs. Der Antrag, den das Gericht in seiner Entscheidung umsetzen soll, muss konkret nach den fallbezogenen Bedürfnissen gefasst sein. Ein Defizit schlägt ansonsten bei der gerichtlichen Entscheidung durch. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen.
II. (Kein) Wegfall der Beschwer des Auskunftspflichtigen
Kommt der zur Auskunft Verpflichtete seiner Verpflichtung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach, entfällt die durch eine Verpflichtung geschaffene Beschwer generell nicht. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgegeben" werden kann. Denn auch hier leistet der Schuldner regelmäßig nur unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, so dass es deshalb an einem Erfüllungseintritt fehlt.
III. Verfahrensrechtliches Vorgehen bei Verwirkung
Die Verwirkung nach den §§ 1611, 1579 BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Nach der Gesetzesformulierung muss ein gegebener Verwirkungstatbestand aber nicht zwingend zum vollständigen Rechtsverlust führen. In der Praxis herrscht vielfach Unsicherheit über das zutreffende Vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Verwirkung durch Vollstreckungsabwehrantrag oder Abänderungsantrag geltend gemacht werden.
Der Abänderungsantrag ist vorzugswürdig, weil die Verwirkung nicht stets den Wegfall des vollen Unterhaltsanspruchs zur Folge hat. Nach § 767 ZPO sollten nur Umstände vorgebracht werden, die den Unterhaltsanspruch ohne weiteres für immer erledigen.
Das Problem wird auch im Zusammenhang mit dem Eintritt der Volljährigkeit diskutiert. Der Umstand des Eintritts der Volljährigkeit und damit auch der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils rechtfertigt keinen Vollstreckungsabwehrantrag, vielmehr ist der Abänderungsantrag der richtige Antrag, um die nunmehr eingreifende teilschuldnerische Haftung beider Elternteile nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB umzusetzen.
IV. Beschwerdeverfahren in Unterhaltssachen
Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelten in Ehe- und Familienstreitsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Zudem unterliegen Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen den speziellen Anforderungen des § 117 FamFG. Die neuen Vorschriften zur Übermittlung von Rechtsmittelschriften als elektronische Dokumente bergen Risiken. Werden die formellen Anforderungen nicht erfüllt, droht ein Rechtsverlust. Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrfach mit der gesetzlichen Neuregelung im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu befassen.
Nach dem seit dem 1.1.2022 geltenden § 130d ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies betrifft auch Rechtsmittelschriften. Wird die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss dieses nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Zudem muss das elektro...