BGH, Urt. v. 29.6.2022 – IV ZR 110/21

Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.

KG, Beschl. v. 28.4.2022 – 1 VA 2/22

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

a) Handelt es sich bei der Ehescheidung auf Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 span. CC um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO?

b) Für den Fall der Verneinung der voranstehenden Frage: Ist eine Ehescheidung auf der Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 span. CC entsprechend der Regelung des Art. 46 Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 10/2022, S. 422 - 424

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