Wenn die Eltern ein echtes Wechselmodell mit entsprechender Auswirkung auf den Kindesunterhalt vereinbart haben, schulden sie dem Kind – wie einem volljährigen Kind – zusätzlichen Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. In solchen Fällen bemisst sich der Bedarf des Kindes ebenfalls nach den Einkommensverhältnissen beider barunterhaltspflichtiger Eltern. Hinzu kommt ein zusätzlicher Bedarf, der durch die Besonderheiten des Wechselmodells entsteht, etwa für weitere Wohn- oder Fahrtkosten. Auf diesen Gesamtbedarf ist die auf den Barunterhalt der minderjährigen Kinder entfallende Hälfte des Kindergelds anzurechnen.
Bei der nachfolgenden Bemessung der Haftungsquote der ihren minderjährigen Kindern im Wechselmodell barunterhaltspflichtigen Eltern ist (wie beim Barunterhaltsanspruch volljähriger Kinder) vom unterhaltsrelevanten Einkommen zunächst der angemessene Selbstbehalt in Höhe von zurzeit 1.750 EUR abzuziehen. Denn nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB tritt die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern mit der Folge der Geltung des notwendigen Selbstbehalts nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Haften beide Eltern im Wechselmodell auch auf Barunterhalt, ist mit dem anderen Elternteil immer ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden. Der Unterhalt ist dann also zunächst aus dem beiderseitigen Einkommen zu zahlen, das den angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.750 EUR übersteigt, bevor die Eltern für einen evtl. verbleibenden Restbedarf auf den notwendigen Selbstbehalt verwiesen werden.
Schuldet danach unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse monatlich etwa ein Elternteil 400 EUR und der andere Elternteil 200 EUR, ist es zulässig und ein sehr praktikabler Weg, wenn der geringer verdienende Elternteil nur die Hälfte der Unterhaltsdifferenz, in dem genannten Fall also ((400 – 200 =) 200/2 =) 100 EUR verlangt. Der besserverdienende Elternteil zahlt dann neben den 100 EUR, die er an den anderen Elternteil abführt, mit den verbleibenden 300 EUR die Hälfte des Unterhaltsbedarfs in seiner Betreuungszeit, während der andere Elternteil mit den erhaltenen 100 EUR und seinem eigenen Unterhalt die andere Hälfte des Unterhaltsbedarfs während seiner Betreuungszeit abdeckt. Für den Kindesunterhalt stehen dann bei jedem hälftig betreuenden Elternteil monatlich 300 EUR zur Verfügung. Dann müssen aber auch beide Eltern den anteiligen Bedarf des Kindes erfüllen, was in der Praxis durchaus zu Problemen führen kann.
Als Alternative bietet sich die Möglichkeit an, den jeweiligen Anteil der Unterhaltspflicht, in dem genannten Fall also 400 EUR von dem einen Elternteil und 200 EUR von dem anderen Elternteil auf ein Kinderkonto einzuzahlen, von dem dann nur Beträge zur Bedarfsdeckung des Kindes abgehoben werden dürfen. Wenn nur ein Elternteil für dieses Konto verfügungsbefugt ist, sollte zugleich geregelt werden, dass er dem anderen Elternteil auf Verlangen rechenschaftspflichtig ist.