Gründe: A. [1] Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrt die Feststellung seiner "biologischen" Vaterschaft zu dem im April 2015 geborenen betroffenen Kind.
[2] Die Beteiligte zu 2 ist die leibliche Mutter des Kindes. Nach der Geburt des Kindes willigte sie im Juni 2015 in die Adoption durch die Beteiligten zu 4 (Eltern) ein. Mit Beschluss aus dem Juni 2016 wurde die Adoption ausgesprochen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters wurde dabei für entbehrlich gehalten, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt seien (§ 1747 Abs. 4 S. 1 BGB).
[3] Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die "notarielle Adoptionsurkunde vom […] Juni 2015 […] für unwirksam zu erklären" und festzustellen, dass er der biologische Vater des betroffenen Kindes sei. Von dessen Geburt habe er erst Ende 2018 erfahren.
[4] Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit welcher er den Antrag auf Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft weiterverfolgt. Das Beschwerdegericht hat die Einholung eines Abstammungsgutachtens beschlossen. Die im Beschwerdeverfahren erstmals beteiligten Eltern haben ihre Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an der Untersuchung verweigert. Das Beschwerdegericht hat durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die für das Kind erklärte Weigerung der Eltern nicht rechtmäßig sei.
[5] Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen.
B. [6] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
I. [7] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 178 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 387 Abs. 3, 574 ZPO aufgrund Zulassung statthaft (vgl. Senatsbeschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 124/22, FamRZ 2023, 1380 Rn 4 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Eltern ist gegeben, weil sie durch die vom Beschwerdegericht getroffene Feststellung in der Ausübung ihres Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG betroffen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 1195 Rn 18, 35).
II. [8] Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
[9] 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2022, 1792 veröffentlicht ist, hält die Duldungspflicht des Kindes aufgrund § 178 Abs. 1 FamFG für gegeben. Die Beweisaufnahme sei erforderlich, um über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu entscheiden. Dem Kind sei die Mitwirkung an der Untersuchung zumutbar. Der Feststellung der Vaterschaft stehe nicht entgegen, dass für das Kind nach der erfolgten Adoption eine rechtliche Elternschaft bestehe. Den unterschiedlichen Bezugspunkten der rechtlichen Elternschaft durch Abstammung oder Adoption entspreche der Wortlaut von § 1600d Abs. 1 BGB, denn der Vaterschaftsfeststellung stehe – im Gegensatz zur Vaterschaft durch Ehe oder Anerkennung – eine zuvor erfolgte Adoption nicht entgegen.
[10] Mit der Argumentation, eine rechtsfolgenlose Abstammungsfeststellung sei im isolierten Verfahren nicht vorgesehen, würde indes nicht nur dem potentiellen leiblichen Vater, sondern auch dem Kind selbst die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verwehrt. Über eine Abstammungsklärung nach § 1598a BGB könne Abhilfe ebenso wenig geschaffen werden, da nur die rechtlichen Eltern und das Kind antragsberechtigt seien. Darüber hinaus könnten sich Rechtswirkungen im Verhältnis zum leiblichen, nicht rechtlichen Elternteil auch für die Zeit nach der Adoption ergeben. Schließlich sei im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsrechts des leiblichen Vaters die statusunabhängige Ermittlung bzw. Klärung der Abstammung dem geltenden Recht nicht fremd.
[11] Das rechtlich beachtenswerte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Vaterschaft bestehe auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass das Adoptionsverhältnis aufgehoben werden könnte. Die Feststellung der Vaterschaft nach erfolgter rechtlicher Adoption sei jedenfalls auch unter dem Aspekt der Gewährleistung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung (aus Sicht des betroffenen Kindes) sowie des Rechts auf Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse (aus Sicht des potentiellen leiblichen Vaters) geboten und gerechtfertigt. Die individuelle Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aber auch für die betroffenen Elternteile, Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse in der Generationenfolge erlangen zu können, sei allgemein anerkannt und werde nicht in Zweifel gezogen.
[12] Wenn ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft durch eine zuvor erfolgte Adoption nicht ausgeschlossen sei, müsse die begehrte Feststellung – auch im Rahmen des Abstammungsverfahrens – auf ein Rechtsverhältnis gerichtet sein, wobei die Grundsätze zu § 256 ZPO herangezogen werden könnten. Selbst wenn für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses kein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich sei, weil ein dahingehender Antrag dieses in sich trage, könne auch im Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht allein ein einzelnes El...