Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über den Ausgleich einer Werterhöhung zu entscheiden und diese abgelehnt, weil es an deinem Zuwendungsvorgang fehlte: … die Wertsteigerung des Grundbesitzes der Bekl. stellt, soweit sie auf einer allgemeinen Wertsteigerung von Grund und Boden beruht, schon begrifflich keine auszugleichende Zuwendung des Kl. dar. Sie würde ausschließlich im Rahmen des hier von den Parteien gerade ausgeschlossenen Zugewinnausgleichs erfasst, …“.
Das ist jedoch im Fall der Zuwendung nicht der richtige Ansatzpunkt. Der Wertzuwachs ist eine Tatsache, die mit dem Grundstück untrennbar verbunden ist. Hier treffen zwei Umstände zusammen, wobei der Wertzuwachs ohne eine von beiden nicht denkbar ist: die allgemeine Marktlage und das Grundstück selbst, zwei conditiones sine quibus non. Stammt das Grundstück stammt vom Zuwendenden wurde es mit der Eigenschaft der Möglichkeit der Wertsteigerung zugewendet. Darauf ist unten noch einzugehen.
Das OLG München hatte in einem besonders gelagerten Einzelfall über den Billigkeitsausgleich der Werterhöhung einer Immobilie durch Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Mannes zu entscheiden, die von der Ehefrau mitfinanziert wurden: "Haben Ehegatten in der Ehe auf einem Grundstück der Eltern des Mannes mit Geldern der Frau zu bauen begonnen und wird das Grundstück vor Beendigung des Bauvorhabens dem Sohn geschenkt, ist als privilegiertes Anfangsvermögen des Mannes nach § 1374 Abs. 2 BGB fiktiv der Wert des Grundstücks ohne Baumaßnahme anzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn nicht mehr feststellbar ist, in welcher Höhe die Gelder der Frau vor und nach der Grundstücksübertragung verbaut wurden. Da bei dieser Berechnung über die Wertsteigerung der Immobilie durch die Baumaßnahmen im Zugewinn die von der Frau eingebrachten Gelder ausgeglichen werden, hat die Frau daneben keine schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Ehegatten oder die Schwiegereltern aus Wegfall der Geschäftsgrundlage." Der Anspruch scheiterte also nicht an der Frage der Zuwendung, sondern an fehlender Unbilligkeit. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es an der Unbilligkeit fehlt, falls ein Ausgleich – und sei es nur hälftig – über den Zugewinnausgleich möglich ist.
In einer weiteren Entscheidung hat das Oberlandesgericht München eine marktbedingte Wertsteigerung berücksichtigt: "Der Senat nimmt unter Anwendung der Grundsätze zu § 287 ZPO an (vgl. BGHZ 127, 48, 57 = FamRZ 1994, 1167), dass die Ausbauleistungen im Umfang von 200.000 DM nicht zu einer Wertsteigerung in gleicher Höhe geführt haben; andererseits ist aufgrund der Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt im Zeitraum bis 2003 von einem solchen Wertzuwachs auszugehen, der insgesamt zu einer Vermögensmehrung beim Bekl. i. H. der Zuwendung führt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 365 = NJW 1999, 353, 354). Bei der gebotenen Gesamtabwägung ist neben den bereits oben bei der Prüfung der Zumutbarkeit angeführten Umständen weiter zu beachten, …".
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: "Als Zuwendung ist nicht nur die unmittelbare Überlassung von Geldbeträgen oder Sachen durch einen der Ehegatten an den anderen zu verstehen, sondern auch die Finanzierung des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes von einem Dritten und einer späteren Wertsteigerung des Objektes."
Auch dies betrifft lediglich Möglichkeit 1.