Nach der Grundnorm des § 158 Abs. 1 S. 1 FamFG kommt eine Verfahrensbeistandsbestellung in Betracht, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Die Verfahrensbeteiligten haben hierzu eingehende Mitteilungen zu machen. Fehlt es hieran, muss das Familiengericht sie zur Sachverhaltsergänzung auffordern. Denn das Familiengericht hat grundsätzlich Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit einer Verfahrensbeistandsbestellung zu machen. Eine Vorprüfung ist stets erforderlich.
Hieran ändert auch die gesetzliche Verpflichtung nach § 158 Abs. 1 S. 2 FamFG nichts, dass der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen ist. Diese Aufgabe des Familiengerichts rechtfertigt grundsätzlich keine automatische Bestellung eines Verfahrensbeistandes mit der verfahrenseinleitenden Verfügung. Vielmehr ist der Sachverhalt vom Familiengericht stets daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Bestellung nach den §§ 158 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 FamFG im Einzelfall vorliegen. Das ergibt sich bereits aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG.
Ohnehin hat das Familiengericht den Beteiligten rechtliches Gehör vor der Bestellung des Verfahrensbeistandes zu gewähren, zumal die Bestellung des Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 5 FamFG nicht isoliert angefochten werden kann. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist dabei kein Selbstzweck, sondern dient der Steigerung von Effizienz und Zielgerichtetheit des kindschaftsrechtlichen Verfahrens. Die Eltern des Kindes müssen zur beabsichtigten Verfahrensbeistandsbestellung die Möglichkeit haben, sich zur Auswahl des Verfahrensbeistandes und zu dessen Fähigkeiten zu äußern. Das kann wegen der Befindlichkeit des Kindes eine große Rolle spielen. Im Einzelfall kann das Kind der deutschen Sprache nicht mächtig sein oder es ist geistig behindert, sodass es eines besonderen Verfahrensbeistandes bedarf.
Nach der Konzeption des Gesetzes soll die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht in allen Kindschaftssachen erfolgen. Sie kommt nicht in Betracht bei Entscheidungen von geringer Tragweite, also bei Bagatellstreitigkeiten. Das ist z.B. der Fall bei einem Streit der Eltern um die Überlassung von aktuellen Fotos des Kindes nach § 1686 BGB und auch nicht bei einem fehlenden Interessenkonflikt der Eltern nach § 158 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG, der sich nicht auf die zukünftige Lebensgestaltung des Kindes in erheblichem Umfang auswirken kann. Das OLG Frankfurt/M hat daher in einem Fall, in dem der Lebensmittelpunkt des Kindes bei seiner Mutter niemals in Frage gestanden hat, zutreffend die Ansicht vertreten, dass es in Bezug auf die Begründung eines Integrationsplatzes in der KiTa an dem Wohnsitz der Mutter der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht bedurft hätte. Das Familiengericht hätte daher von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes absehen müssen. Auch dem Beschluss des OLG Brandenburg lag ein Fall unrichtiger Sachbehandlung zugrunde. Dort ging es um die Ablösung eines Verfahrensbeistandes durch einen von den Eltern für das Kind beauftragten Rechtsanwalts, obgleich das neue Verfahrensbeistandsrecht die Norm des § 158 Abs. 5 FamFG a.F. bereits abgeschafft hatte.
Auch wenn die Vorschrift des § 158 Abs. 2 FamFG Fälle aufzählt, bei denen die Bestellung stets erforderlich ist, und die Vorschrift des § 158 Abs. 3 S. 1 FamFG Fälle erwähnt, bei denen die Bestellung in der Regel erforderlich ist, hat die Grundnorm des § 158 Abs. 1 FamFG nach wie vor Bedeutung.
Werden die zuvor genannten Grundsätze durch das Familiengericht nicht beachtet, kann von der Erhebung der Kosten für den Verfahrensbeistand abgesehen werden bzw. sind diese wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG; § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Eine weitere Rechtsfrage ist die, ob die Verfahrensbeistandsbestellung auch bei einer untergeordneten Tätigkeit des Verfahrensbeistands in Betracht kommt.