Die Entpflichtung des Verfahrensbeistandes und Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes ist zum 1.7.2021 durch die Vorschrift des § 158 Abs. 4 S. 2 FamFG neu eingefügt worden.
Menne kommt bei dieser Vorschrift zu dem Ergebnis, dass "Hinweise oder gar Lösungen, wie mit dieser "Problematik" umgegangen werden soll, sich weder in der gesetzlichen Regelung nach § 158 Abs. 4 S. 2 FamFG bzw. § 158c FamFG noch in den Materialien zu der im Juli 2021 in Kraft getretenen Neuregelung finden".
Einigkeit besteht darin, dass vor der Entscheidung über die Auswechselung des Verfahrensbeistands diesem und allen sonstigen Beteiligten zunächst rechtliches Gehör gewährt werden muss. Liegen Aufhebungsgründe vor, so ist die Entscheidung des Familiengerichts über die Aufhebung einer Bestellung zum Verfahrensbeistand nicht gesondert anfechtbar, weil es sich hierbei um einen Zwischenentscheidung handelt. Die Anfechtung dieser Entscheidung kann nur mit der Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Beschwerde erfolgen.
Allerdings dürfte die Einlegung der Beschwerde des alten Verfahrensbeistandes bei gleichzeitiger Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Endentscheidung zweifelhaft sein. Denn die Interessen des Kindes werden durch den neuen Verfahrensbeistand gewahrt und der alte Verfahrensbeistand ist nicht mehr Verfahrensbeteiligter. Gleichwohl wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass in derartigen Ausnahmefällen dem entlassenen Verfahrensbeistand "aus seiner eigenen, originären Rechtsstellung" als ehemaligen Beteiligten des Verfahrens die Beschwerdemöglichkeit offenstehen muss. Menne verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.12.2016, wonach Verfahrensbeistände aufgrund ihrer einfachgerichtlichen Bestellung befugt sind, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen. Im Hinblick darauf vertritt er die Ansicht, dass die Berechtigung des Verfahrensbeistands, für das Kind Rechtsmittel einzulegen, in besonderen Fallgestaltungen über die Entpflichtung hinaus als fortbestehend zu fingieren ist. Die Bezugnahme auf diese Entscheidung dürfte aber für den hier vorliegenden Fall der Auswechselung des Verfahrensbeistandes nicht anwendbar sein. Denn in jenem Verfahren hatte der Verfahrensbeistand seine Rechtsstellung noch inne, während in dem Verfahren der Aufhebung des alten Verfahrensbeistandes und der Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes der alte Verfahrensbeistand seine Beteiligung verloren hat. Mit Rücksicht hierauf fehlt dem alten Verfahrensbeistand bei Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes die Statthaftigkeit der Beschwerdeeinlegung.
Bei der Auswechselung des alten Verfahrensbeistandes durch einen neuen Verfahrensbeistand entstehen durch die Tätigkeit des neuen Verfahrensbeistands erneut Vergütungsansprüche. Im Einzelfall kann es aber der Billigkeit entsprechen, dass von der Erhebung der Auslagen für den zweiten Verfahrensbeistand abgesehen werden kann. Allerdings hat die Aufhebung der Bestellung für den alten Verfahrensbeistand grundsätzlich keine Auswirkungen auf seinen Vergütungsanspruch.
Neuerdings sind auch Fragen zur Aufbewahrungspflicht der Akte eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG Gegenstand von Erörterungen.