Gründe: I. [1] Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Scheidung der Ehe der Beteiligten ausgesprochen hat.
[2] Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 11.1.2020 getrennt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden, und Folgesachen anhängig gemacht. Der Antragsgegner hat der Scheidung nicht zugestimmt. Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten nach Anhörung der Antragstellerin geschieden und die Folgesachen geregelt, ohne den dem Verhandlungstermin ferngebliebenen Antragsgegner persönlich anzuhören. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners, mit der er dem Scheidungsantrag entgegengetreten ist, hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner auf den Scheidungsausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde.
II. [3] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[4] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 111 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt weder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht des Antragsgegners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).
[5] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Antragsgegner seine Beschwerdeberechtigung nicht dargelegt habe. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründe nur dann eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG, wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsmittelführer hätte kommen können. Dazu verhalte sich die Beschwerdebegründung indes nicht. Die bloße Bemerkung in der Beschwerdebegründung, die Entscheidungen zur Ehescheidung, zum "Haushalt" und zur Ehewohnung seien fehlerhaft, genüge ganz offensichtlich nicht.
[6] 2. Dies hält sich im Ergebnis im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
[7] a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es allerdings nicht an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners.
[8] aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt dabei vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthält oder erschwert (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 237, 157 = FamRZ 2023, 1615 Rn 12 m.w.N.). Bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ist die Beschwerdeberechtigung – dies hat auch das Beschwerdegericht zutreffend erkannt – nur dann gegeben, wenn der Rechtsmittelführer durch die verfahrenswidrig ergangene Entscheidung gleichzeitig in materiellen Rechten betroffen ist und es ohne den Verfahrensverstoß auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte kommen können (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2018 – XII ZB 641/17, FamRZ 2019, 229 Rn 23 m.w.N.).
[9] bb) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht dem Antragsgegner die nach § 59 FamFG erforderliche Beschwerdeberechtigung zu Unrecht abgesprochen. Zwar hat sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde ausschließlich auf eine Verletzung von Verfahrensrecht berufen und ausgeführt, die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, weil er nicht angehört worden sei. Zu Recht macht indes die Rechtsbeschwerde geltend, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht von entsprechenden Darlegungen des Rechtsmittelführers abhängig ist, das Beschwerdegericht vielmehr von Amts wegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen hat. Die unmittelbare Betroffenheit des Antragsgegners in eigenen Rechten ergibt sich dabei vorliegend ohne Weiteres aus der Beschlussformel und den Gründen der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung, weil hierdurch die Ehe der Beteiligten ohne Zustimmung des Antragsgegners gegen dessen erklärten Willen geschieden worden ist. Der vorliegende Fall liegt damit anders als der der Senatsentscheidung v. 17.10.2018 (XII ZB 641/17, FamRZ 2019, 229) zugrunde liegende. Denn dort hatte die Antragstellerin den auf ihren angekündigten, aber im Termin nicht gestellten, gleichwohl auch nicht zurückgenommenen Antrag ergangenen Scheidungsbeschluss mit der Beschwerde angegriffen und dies ausschließlich mit der Verletzung von Verfah...