Es kann für die Verfahrensbeteiligten eines familiengerichtlichen Verfahrens einen erheblichen Unterschied machen, ob die Kostenregelung durch gerichtlichen Beschluss erfolgt oder in einem gerichtlichen Vergleich.
Ist beispielsweise in einem gerichtlichen Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich als sonstige Familiensache, für das die Antragstellerin die Gerichtskostenvorauszahlung gem. § 14 Abs. 1 FamGKG einbezahlt hatte, dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden und wird im gerichtlichen Vergleich zur Hauptsache mit aufgenommen, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, stellt sich folgendes Problem:
Das FamGKG unterscheidet hinsichtlich der Haftung für Gerichtskosten zwischen einem Entscheidungsschuldner und einem Übernahmeschuldner.
Sogenannter "Entscheidungsschuldner" ist gem. § 24 Nr. 1 FamGKG der Verfahrensbeteiligte, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Dem gegenüber ist sogenannter "Übernahmeschuldner" derjenige Verfahrensbeteiligte, der durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich Kosten übernommen hat.
Für das weitere Prozedere kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob jemand als Entscheidungsschuldner Gerichtskosten schuldet oder als Übernahmeschuldner.
Jeder der beiden Verfahrensbeteiligten ist für seine Hälfte der Gerichtskosten in obigem Beispielsfall Erstschuldner in Form des Übernahmeschuldners. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Kostenschuldnerin für die Gerichtskostenhälfte des Antragsgegners. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Er betrifft familienrechtliche Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden können. Die Vorschrift unterscheidet echte Antragsverfahren von Verfahren, die (theoretisch) auch von Amts wegen eingeleitet werden können. Letztere fallen nicht unter § 21 Abs. 1 FamGKG. Die mögliche Art der Verfahrenseinleitung bestimmt sich nach Verfahrens- und materiellem Recht. In echten Antragsverfahren schuldet auch der Antragsteller die Gerichtskosten als Zweitschuldner. Das Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich ist als Familienstreitsache ist ein echtes Antragsverfahren. Für die Gerichtskostenhälfte des Antragsgegners gibt es also zwei Kostenschuldner, die grundsätzlich als Gesamtschuldner haften gem. § 26 Abs. 1 FamGKG. § 26 Abs. 2 bis 4 FamGKG legen aber für die Staatskasse eine verbindliche Reihenfolge und Einschränkungen für die Inanspruchnahme der Beteiligten fest.
§ 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG schränkt die Haftung des Entscheidungsschuldners ein. Ist einem Entscheidungsschuldner nämlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, darf die Haftung des anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Es besteht also keine Zweitschuldnerhaftung des den Antrag stellenden Beteiligten. Über seinen eigenen Anteil hinaus einbezahlte Gerichtskosten sind ihm zurückzuerstatten.
Das gilt jedoch nur für den Entscheidungsschuldner, grundsätzlich aber nicht für den Übernahmeschuldner. Damit soll verhindert werden, dass in Vergleichen unangemessene Kostenregelungen zu Lasten der Staatskasse vereinbart werden.
Ergibt sich die Kostenaufhebung also aus dem gerichtlichen Vergleich, so kann die Gerichtskasse die Antragstellerin, die im obigen Beispielsfall keine Verfahrenskostenhilfe hatte, als Zweitschuldnerin für die gesamten Gerichtskosten in Anspruch nehmen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 26 Abs. 1 FamGKG). Die Aussichtslosigkeit muss zwar unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen geprüft werden. Es genügt zur Inanspruchnahme des Zweitschuldners aber bereits eine Vermutung mit gewissem Wahrscheinlichkeitsgehalt. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn dem Erstschuldner VKH bewilligt wurde. Anders kann es sein, wenn er nach dem gerichtlichen Vergleich Zahlungen erhalten soll, mit denen er die Verfahrenskosten begleichen kann. Die Gefahr der Zweitschuldnerhaftung ist in VKH-Fällen für den Übernahmeschuldner groß.
Die den Entscheidungsschuldner privilegierende Regelung findet gem. § 26 Abs. 4 FamGKG ausnahmsweise auch auf den Übernahmeschuldner Anwendung, wenn
1. der Kostenschuldner die Gerichtskosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist,
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
All diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
Daraus folgt für die Praxis, dass es im echten Antragsverfahren ratsam ist, bei VKH-Bewilligung für den Antragsgegner, die Kostenentscheidung einem (ggf. vorher besproc...