Peter Fölsch 2009, 338 Seiten, 39 EUR, ISBN: 078-3-4240-1027-1 Deutscher Anwaltverlag
Am 1. September 2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Mit Rücksicht auf dieses bevorstehende Datum erscheinen neben den bereits vielfach schon vorliegenden Aufsätzen auch die ersten Bücher zum neuen FamFG. Eines davon ist das von Fölsch – jetzt Richter, vorher Rechtsanwalt – vorgelegte Werk "Das neue FamFG in Familiensachen", das es im Folgenden zu rezensieren gilt.
Dieses Buch enthält eine systematische Darstellung des familiengerichtlichen Verfahrens nach dem neuen FamFG einschließlich der familienrechtlichen Änderungen im BGB sowie der dazugehörigen Kostenvorschriften und der Änderungen der ZPO mit und ohne Bezug zu Familiensachen (S. 7). Neben dem Vorwort und dem umfangreichen Inhalts-, Literatur- und Stichwortverzeichnis ist dieses Werk in folgende 12 Paragraphen untergliedert:
§ 1 Grundlagen
§ 2 FamFG AT: Allgemeine Vorschriften, erstinstanzliches Verfahren, Beschluss
§ 3 Das Buch 2 FamFG über die Verfahren in Familiensachen
§ 4 Einstweilige Anordnungen in Familiensachen
§ 5 Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Abänderung in Familiensachen
§ 6 Vollstreckung familienrechtlicher Titel
§ 7 Familiensachen mit Auslandsbezug
§ 8 Kosten
§ 9 BGB-Familienrecht
§ 10 Änderungen der ZPO mit und ohne Bezug zu Familiensachen
§ 11 Anhang: Gesetzestext der §§ 111–120 FamFG
§ 12 Anhang: Entwurfstexte zu wichtigen das FamFG abändernden Gesetzesvorhaben
In den Grundlagen des § 1 Randnummer 33 macht Fölsch Ausführungen zu den Verfahrensbeteiligten (§ 7 FamFG). Die gesetzliche Regelung des Beteiligtenbegriffs als Kernstück des FGG-Reformgesetzes (§ 2 Rn 20) unterscheidet zwischen Muss-, Kann-Beteiligten und Beteiligten kraft Hinzuziehung. Soweit der Autor die Ansicht vertritt, dass dadurch frühzeitig Klarheit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht, wer als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist, vermag der Rezensent diese optimistische Einschätzung nicht zu teilen. Denn die Muss- und Kann-Beteiligten sind nach der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 FamFG nur dann von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Das Gericht trifft hierzu aber keine Ermittlungspflicht (§ 2 Rn 32). Das kann zur Folge haben, dass diese Personen nicht ermittelt werden, weil die Hinzuziehung dieser Personen die weitere Arbeit erschwert (Zimmermann, FPR 2009, 5, 7; einschränkend Fölsch, § 2 Rn 32). Darüber hinaus steht dem Gericht ein Ermessen bei der Hinzuziehung der Kann-Beteiligten zu, d.h. das Gericht kann von der Beteiligung dieser Personen absehen, obwohl ihm diese Personen durchaus bekannt sind. Entgegen der Ansicht von Fölsch ist deshalb nicht sichergestellt, dass frühzeitig Klarheit darüber besteht, wer Beteiligter des Verfahrens ist. Vielmehr kann genau das Gegenteil eintreten. Der Kreis der Beteiligten und damit auch der Rechtsmittelberechtigten kann unübersehbar groß sein (Maass, ZNotP 2006, 282, 285). Darüber hinaus kann auch das Verfahren durch die Klärung der Frage der Verfahrensbeteiligung beträchtlich in die Länge gezogen werden, wenn das Gericht den Antrag eines vermeintlich Beteiligten ablehnt. Die Einzelheiten zu den Beteiligten regelt der Verfasser ausführlich in § 2 Rn 20 ff.
Die Grundstrukturen des FamFG stellt der Autor übersichtlich durch Schaubilder auf den Seiten 65–67 dar. Dadurch wird dem Rechtsanwender deutlich vor Augen geführt, welche Vorschriften im Einzelnen bei den Ehesachen, Familienstreitsachen und den (reinen) fg-Familiensachen gelten, d.h. welche Normen des AT des FamFG des Abschnittes 1 des Buches 2 FamFG oder der ZPO zur Anwendung kommen (§ 3 Rn 6 ff.). Mit Rücksicht hierauf sollte die Prüfung, welche Vorschriften im Einzelnen zur Anwendung kommen, mit den §§ 111–120 FamFG beginnen, die Fölsch im § 11 abgedruckt hat. Weitere Übersichten finden sich auf den Seiten 116, 119, 121, 195–197, 199–201 und 266–268.
In § 1 Rn 38 und § 2 Rn 110 ff. macht der Autor zutreffende Ausführungen zu der Rechtsmittelbelehrung nach § 39 FamFG. Diese Belehrung ist Bestandteil des Beschlusses. Das hat zur Konsequenz, dass die Belehrung oberhalb der Unterschrift des Richters oder Rechtspflegers stehen muss. In dem vom Verfasser abgedruckten Muster (§ 2 Rn 109) ist daher die Rechtsmittelbelehrung von der Unterschrift der Verfasser der gerichtlichen Entscheidung zutreffend gedeckt. Zutreffend sind auch die Bemerkungen von Fölsch in § 2 Rn 112, dass der Wortlaut des § 39 FamFG zu eng gefasst ist, weil weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen, wie z.B. der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 600 EUR, fehlen.
Abgesehen von den Übersichten und den Mustern (§ 5 Rn 31, 36, 45, 80) wird dieses Werk aufgelockert durch viele rechtliche Hinweise, die drucktechnisch durch einen Längsbalken am Rande hervorgehoben werden. Dadurch wird der mit Familiensachen befasste Praktiker auf die jeweils bestehende Problematik b...