Gründe: A. Die Parteien streiten um die Abänderung der durch Urteil des AG – Familiengericht – Marl vom 21.8.2007 (20 F 167/07) titulierten Verpflichtung des Klägers, an die Beklagte einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 607,00 EUR zu zahlen.
Der am 15.2.1957 geborene Kläger und die am 9.11.1956 geborene Beklagte schlossen die Ehe am 26.03.1975. Die Ehe blieb kinderlos.
Die Beklagte hatte die Sonderschule mit einem entsprechenden Abschluss besucht. Sie begann anschließend eine Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie die Berufsausbildung beendete. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Beklagte als Hilfsarbeiterin. Sie übte eine Erwerbstätigkeit mit Unterbrechungen bis August 1978 aus. Anschließend bezog die Beklagte bis Januar 1979 Arbeitslosengeld. Danach ging sie während des ehelichen Zusammenlebens einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Von 1995 bis 1997 pflegte die Beklagte ihren Vater, wofür sie Pflegegeld erhielt.
Der Kläger erlernte zunächst den Beruf des Vulkaniseurmeisters. Während des ehelichen Zusammenlebens bildete er sich zum Chemieingenieur fort. Er arbeitet in diesem Beruf bei der Firma E2.
Die Parteien trennten sich im Juli 2002. Der Scheidungsantrag wurde am 14.2.2003 rechtshängig. Am 21.10.2003 trat die Rechtskraft der Ehescheidung ein.
Nach der Trennung nahm die Beklagte im November 2002 eine teilschichtige Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma D GmbH und Co KG auf, für die sie nach wie vor tätig ist. Sie erhält einen Stundenlohn von 8,15 EUR und hat im Jahr 2008, bis November 2008, monatsdurchschnittlich 894 EUR brutto, entsprechend 708,92 EUR netto, bezogen.
Der Kläger heiratete erneut am 8.5.2004. Seine Ehefrau, mit der der Kläger zusammenlebt, ging und geht einer Erwerbstätigkeit nicht nach. In dem ehelichen Haushalt lebt das Kind der Ehefrau L, geboren am 21.1.1997, das der Kläger im Jahr 2006 adoptierte (rechtswirksam seit dem 21.4.2006), und das gemeinsame Kind der Eheleute M, geboren am 15.2.2005.
In dem Rechtsstreit AG Marl 20 F 439/03 schlossen die Parteien unter dem 12.4.2005 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 618,00 EUR zu zahlen. Gem. den Grundlagen des Vergleichs wurde das Erwerbseinkommen des Klägers nach der Steuerklasse I berechnet, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau nicht berücksichtigt und der Beklagten ein – teilweise fiktives – vollschichtiges Nettoeinkommen von bereinigt 936,00 EUR monatlich zugerechnet.
In dem weiteren Rechtsstreit AG Marl 20 F 167/07 erstrebte der Kläger mit seiner am 12.4.2007 beim AG eingegangenen Klage die Abänderung des o.a. gerichtlichen Vergleichs auf einen monatlichen Unterhalt von 354,00 EUR ab dem 19.4.2006, wobei er zur Begründung in erster Linie auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden v.g. Kindern abstellte und nach der Klageschrift die Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs geltend machte. Mit dem am 21.8.2007 verkündeten Urteil änderte das Familiengericht unter Klageabweisung im Übrigen zuletzt für den Zeitraum ab Januar 2008 den Vergleich auf eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 607 EUR ab, wobei es beim Kläger den Kindesunterhalt mindernd berücksichtigte und der Beklagten nach wie vor ein bereinigtes Nettoeinkommen von 936 EUR monatlich zurechnete. Ausführungen zur Befristung und Begrenzung des Unterhalts enthält das Urteil nicht. Die Entscheidung ist seit dem 19.10.2007 rechtskräftig.
Mit der gegenständlichen, am 16.4.2008 rechtshängig gewordenen Klage hat der Kläger die Abänderung des v.g. Urteils mit Wirkung ab Januar 2008 begehrt.
Zur Begründung hat er auf das ab Januar 2008 geänderte Unterhaltsrecht abgestellt und ausgeführt, seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau sei nunmehr zu berücksichtigen. Der Unterhalt sei zudem zeitlich zu begrenzen, weil die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Der Kläger hat beantragt, das Urteil des AG – Familiengericht – Marl vom 21.8.2007 (20 F 167/07) dahin abzuändern, dass er der Beklagten ab dem 1.1.2008 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet, hilfsweise, das vorgenannte Urteil dahin abzuändern, dass er ihr mit Wirkung ab dem 1.1.2008 nur noch 295 EUR monatlich Nachscheidungsunterhalt zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die lange Ehezeit und die Rollenverteilung während der Ehe verwiesen, die zu ehebedingten Nachteilen geführt habe, und behauptet, sie könne krankheitsbedingt nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten.
Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf 290 EUR monatlich für die Zeit ab dem 16.4.2008 reduziert. Eine zeitliche Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs hat es abgelehnt.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Abänderungsklage für die Zeit ab dem 16. 4.2008 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens erster In...