Das Bundesministerium der Justiz informiert:
Heute ist – neben anderen bedeutsamen Änderungen des materiellen Familienrechts und des Familienverfahrensrechts – das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 in Kraft getreten (BGBl. I S. 700). Kernstück der Reform ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das künftig einen Einzelausgleich jedes in der Ehe erworbenen Anrechts vorsieht.
Bei der externen Teilung soll künftig die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger für die Teilung von Betriebsrenten dienen. Die Errichtung dieses neuen Versorgungsträgers ist noch nicht abgeschlossen, so dass es insoweit vorerst bei der Rechtslage nach dem VersAusglG in der Fassung des VAStrRefG bleibt: Betriebliche Anrechte sind danach bei einer externen Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen, wenn keine andere Zielversorgung gewählt wird.
Im Einzelnen:
Nach § 15 Absatz 5 VersAusglG in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung werden bei einer externen Teilung betriebliche Anrechte – wie alle anderen Anrechte auch – über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen, sofern nicht die ausgleichsberechtigte Person nach § 15 Absatz 1 VersAusglG eine andere Zielversorgung wählt. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der federführende Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Bundesregierung aufgefordert, die Voraussetzungen für einen kapitalgedeckten Zielversorgungsträger für die externe Teilung von betrieblichen Anrechten zu schaffen (Beschlussempfehlung vom 11. Februar 2009, BT-Drucks 16/11903 – vorläufige Fassung –, S. 100 f). Der Rechtsausschuss hatte formuliert:
Zitat
"Der Rechtsausschuss fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung ein Auffang-Versorgungsträger gegründet werden kann, der bei der externen Teilung von Betriebsrenten als Zielversorgung dient, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht ausübt. Für diesen Fall sieht § 15 Abs. 5 VersAusglG derzeit die Begründung von Anrechten in der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung vor. Es wäre vorzugswürdig, wenn ein Auffang-Versorgungsträger geschaffen werden könnte, der – wie bei Betriebsrenten üblich – auf Kapitaldeckung basiert und dessen Leistungen auch steuerlich vergleichbar den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden könnten. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass insoweit noch verschiedene Fragen zu klären sind, geht jedoch davon aus, dass im Rahmen des geplanten "Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" entsprechende Regelungen aufgenommen werden und bis zum Inkrafttreten der Strukturreform des Versorgungsausgleichs am 1. September 2009 in Kraft treten."
Diese Rechtsgrundlagen sind im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geschaffen worden. Artikel 9e dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG), das am 22. Juli 2009 in Kraft getreten ist; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist insoweit federführend.
Die Versorgungsausgleichskasse soll als Pensionskasse in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet werden. Getragen werden soll sie von einem Konsortium von Versicherungsunternehmen. Der Konsortialführer steht seit längerem mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Genehmigungsbehörde in Kontakt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu klären. Dieses Verfahren dauert derzeit noch an.
Damit bleibt es bis auf weiteres bei der zuvor geschilderten Rechtslage, dass im Fall einer externen Teilung eines betrieblichen Anrechts nach § 15 Abs. 5 VersAusglG ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen ist, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine andere Zielversorgung wählt. In Artikel 9d Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947) ist zwar geregelt, dass in § 15 Abs. 5 VersAusglG folgender Satz anzufügen ist: "Ist ein Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen." Diese Änderung tritt nach Art. 10 Absatz 7 dieses Gesetzes aber erst am Tag nach der Bekanntmachung der Erlaubnis für die Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG in Kraft.
Die Voraussetzungen für diese Erlaubnis liegen derzeit noch nicht vor. Die Bundesregierung geht aber nach wie vor davon aus, dass die Erlaubnis zeitnah erteilt werden und sodann im BGBl bekannt gemacht werden kann (§ 3 Absatz 1 Satz 2 VersAusglKassG). Am Tag nach der Bekanntmachung träte die Regelung de...