Besteht zwischen Lebensgefährten keine Verwandtschaft, fallen sie erbschaftsteuerlich in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 EUR. Der Eingangssteuersatz in dieser Steuerklasse beträgt 30 %. Am Steuerfreibetrag ändert sich auch beim Zusammenleben von Geschwistern, Onkeln und Tanten mit Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern mit Schwiegerkindern nichts. Allerdings beginnt der Eingangssteuersatz bei ihnen mit 15 %, steigt aber bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs über 75.000 EUR bereits auf 20 % an und beträgt bei einem Wert von über 300.000 EUR 25 %. Möglichkeiten zur Vermeidung der Erbschaftsteuerbelastung des überlebenden Lebensgefährten bestehen außerhalb des Betriebsvermögens kaum noch. Auch die Empfehlung der rechtzeitigen Erbschaftsteuerplanung unter Einbeziehung von Schenkungen und mehrmaliger Ausnutzung des Freibetrags hilft bei 20.000 EUR wenig. Die Anordnung der Steuerübernahme durch den Erblasser (§ 10 Abs. 2 ErbStG) vermeidet zwar eine Steuer aus der Steuer, bringt aber ebenfalls keine deutliche Entlastung. Ein erbschaftsteuerlicher GAU tritt beim „Berliner Testament“ von Lebensgefährten ein, die nur „sozial“ gemeinsame Kinder oder lediglich eine mit einem Partner verwandte Person zum Schlusserben einsetzen wollen. Das Vermögen des erstversterbenden Partners wird danach zunächst bei seinem Lebensgefährten und sodann nochmals mit der hohen Erbschaftsteuer belastet. Die diesbezüglichen steuerlichen Erleichterungen des § 15 Abs. 3 und des § 27 ErbStG gelten nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. für Personen der Steuerklasse I.
Bei der Absicherung des Partners in einer letztwilligen Verfügung ist deshalb stets zu prüfen, was er wirklich benötigt, um eine steuerschädliche Übersicherung zu vermeiden. So kann beispielsweise ein Wohnungsrecht bei dem hinsichtlich der Besteuerung die Wahlmöglichkeit des § 23 ErbStG besteht, zur Sicherung des überlebenden Partners genügen. Soll allerdings der Überlebende die Möglichkeit haben, die Immobilie zu veräußern, um damit einen Aufenthalt im „betreuten Wohnen“ zu finanzieren, ist die Steuervermeidung nicht möglich. Stets muss bei der Gestaltung das Sicherungsbedürfnis des Überlebenden im Vordergrund stehen. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, bei der der Nacherbe die Wahl hat, ob er für die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz das Verhältnis zum Vor- oder zum Nacherben zugrunde legen will (§ 6 ErbStG), kann dem zumindest mit einem Lebensgefährten verwandten und deshalb bei diesem in eine bessere Steuerklasse fallenden Schlusserben eine hohe Erbschaftsteuer vermeiden helfen.
Nicht zu vernachlässigen sind, da der Lebensgefährte regelmäßig nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist, bestehende Pflichtteilsansprüche eines Noch-Ehegatten bzw. Noch-Lebenspartners sowie von Kindern aus einer anderen Beziehung. Soll beispielsweise die Lebensgefährtin die Eigentumswohnung „erben“ und ist ein ersteheliches Kind vorhanden, das für die Hinwendung des Vaters zu der anderen Frau kein Verständnis aufbrachte und deshalb seinen Pflichtteil verlangen wird, bleibt der Erbin unter Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruches von 50 % und der Steuerbelastung von 30 % aus der verbleibenden Hälfte nur noch ein gutes Drittel des Nachlasses, während die Ehefrau aus einer zweiten Ehe nur ein Viertel als Pflichtteil an das ersteheliche Kind zahlen müsste; eine Erbschaftsteuer fällt bei ihr regelmäßig bei einem Durchschnittsvermögen nicht an.
Zur Vermeidung einer Erbschaftsteuerbelastung und von hohen Pflichtteilsansprüchen bleibt nur die „Notheirat“. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren wurde der erbschaftsteuerliche Freibetrag auf 500.000 EUR erhöht, so dass auch hier die Not-Lebenspartnerschaftsbegründung empfohlen werden kann. Die Heirat bzw. Lebenspartnerschaftsbegründung kurz vor dem Tod kann auch nicht als eine Schein-Ehe bzw. Schein-Lebenspartnerschaft eingestuft werden.