I. [1] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit Mai 2008 getrennt lebende Eheleute. Beim AG Bad Salzungen ist derzeit ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
[2] Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens schlossen die Eheleute am 22.10.2009 einen Vergleich:
Zitat
[3] 1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 24.3.2005 (Az. 1 F 99/05) verpflichtet sich der Antragsgegner, ab dem 1.9.2009 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 700 EUR an die Antragstellerin zu zahlen.
[5] Mit seinem Antrag vom 31.1.2011 beansprucht der Antragsteller den Wegfall der in dem vorgenannten Vergleich festgelegten Unterhaltsbeträge ab Januar 2011 aufgrund einer von ihm behaupteten Verringerung seines monatlichen Einkommens.
[6] Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschl. v. 23.2.2011 dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller beanspruche Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag wegen Änderung des Trennungsunterhalts mit dem er erreichen wolle, ab Januar 2011 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zahlen zu müssen. Er trage hierzu vor, dass er sich aufgrund des titulierten Trennungsunterhalts in einem finanziellen Notstand befinde. Sein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen betrage unter Berücksichtigung von Pfändungen, Miete und Versicherungen nur 527,10 EUR.
[7] Verfahrenskostenhilfe könne mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden. Der Abänderungsantrag sei bereits unzulässig. Der Vergleich sei in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossen worden. Gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren geschaffene Titel finde ein Abänderungsverfahren nach § 238 oder § 239 FamFG nicht statt. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Antrag nach § 54 Abs. 1 FamFG erscheine zweifelhaft.
[8] Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
[9] Der Antragsteller stützt nunmehr sein Begehren im Beschwerdeverfahren auf § 51 Abs. 1 FamFG und trägt vor, er begründe seinen Abänderungsantrag damit, dass erst nach Abschluss des Unterhaltsvergleichs im Oktober 2009 entsprechende Pfändungen aufgrund ehegemeinsamer Schulden durchgeführt worden seien …
II. [19] Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
[20] Das Rechtsmittel erzielt jedenfalls – wie aus dem Tenor ersichtlich – einen vorläufigen Erfolg. Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg ist.
[21] Der Antragsteller hat zunächst vor dem Amtsgericht die Abänderung des im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs vom 22.10.2009 (Az. 2 F 284/09) beantragt. Hierfür ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Abänderungsantrag nach § 239 FamFG nicht die statthafte Klageart.
[22] Dem Abänderungsantrag kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Antragsteller die Abänderung eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleiches begehrt. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens – wie vorliegend – ein Vergleich geschlossen wird. Soweit der Vergleich nur die vorläufige Regelung der einstweiligen Anordnung übernimmt und den Unterhalt nicht endgültig regeln soll, hat er keine über die einstweilige Anordnung hinausgehende Wirkung und kann daher nicht als Titel i.S.d. § 239 FamFG gelten (BGH FamRZ 1983, 892, 893; 1991, 1175, 1176; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Familienrecht, 5. Aufl., § 239 FamFG, Rn 6; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 239, Rn 5).
[23] Die Beteiligten können jedoch dem im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleich eine weitergehende Wirkung beilegen, wofür allerdings sichere Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Ist der Vergleich – wenn auch nur zeitlich für die Dauer des Anordnungsverfahrens befristet – als endgültige Regelung gedacht, dann ist er nur den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen und gemäß § 239 FamFG abänderbar (OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1377).
[24] Der am 22.10.2009 geschlossene Vergleich trifft – mangels ersichtlicher Anhaltspunkte – keine endgültige Regelung über den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Er enthält eine Befristung für die Dauer des Getrenntlebens und regelt lediglich laufende Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin auf den am 11.9.2009 eingereichten Antrag ab September 2009, nachdem die Eheleute bereits seit Mai 2008 getrennt leben. Für den summarischen Charakter spricht auch, dass keine Vergleichsgrundlage aufgenommen wurde. Die inhaltliche Ausgestaltung lässt erkennen, dass keine endgültige Regelung zum Unterhalt der Ehefrau getroffen wurde. Die Abänderung gemäß § 239 FamFG ist somit nicht möglich.
[25] Eine nach summarischer Prüfung getroffene, nur vorläufige – nicht der materiellen Rechtskraft fähige – Regelung, kann nicht Grundlage e...