Der Gesetzgeber der Reform vom 1.9.2009 wollte mit der Verlagerung der nicht-güterrechtlichen vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Ehegatten auf das Familiengericht u.a. den Zuständigkeitskontroversen zwischen Familien- und Zivilprozessgerichten ein Ende bereiten. Das ist ihm nicht gelungen. Die Definition der nunmehr der familiengerichtlichen Zuständigkeit unterliegenden "sonstigen Familiensachen" in § 266 Abs. 1 FamFG ist so gefasst, dass neue Abgrenzungsfragen entstanden sind. Das liegt vor allem an der Formulierung der Nr. 3 des § 266 Abs. 1 FamFG, der Bestimmung mit der weitaus größten Praxisrelevanz, aber auch an ihrem Zusammenspiel mit dem in § 266 Abs. 1 a.E. FamFG enthaltenen Ausnahmekatalog ("sofern nicht …"). Zwei die Praxis beschäftigende Probleme seien an dieser Stelle angesprochen.
1. Der Zusammenhang mit Trennung und Scheidung
Die Regelung in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verlangt, dass die geltend gemachten Ansprüche (z.B. auf Gesamtschuldnerausgleich, auf Auseinandersetzung des Miteigentums am Familienheim, auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung, aus Beendigung einer Innengesellschaft) "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe" stehen. Über Bedeutung und Tragweite dieser Formulierung wird in der Literatur heftig gestritten. Einigkeit besteht darüber, dass die Formulierung das Erfordernis eines inhaltlichen (oder auch sachlichen) Zusammenhangs der betreffenden Streitigkeit mit Trennung und Scheidung zum Ausdruck bringt, dass nämlich die Streitigkeit im weitesten Sinne der Entflechtung der vermögensrechtlichen Beziehungen als Folge von Trennung und Scheidung dienen muss. Einig ist man sich auch darin, dass dabei im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit des Familiengerichts eine großzügige Beurteilung geboten ist. Uneinig ist man sich darüber, ob zusätzlich zu dem inhaltlichen Zusammenhang auch ein zeitlicher Zusammenhang mit Trennung und Scheidung erforderlich ist.
Diejenigen, die für eine familiengerichtliche Zuständigkeit auch einen zeitlichen Zusammenhang verlangen, berufen sich vor allem darauf, dass es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 266 FamFG heißt, der Begriff des Zusammenhangs habe "sowohl eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente". Darauf gestützt führt etwa Heiter in seiner – im Übrigen hervorragenden – Kommentierung des § 266 FamFG aus: Das zusätzliche Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs habe seinen Grund zum einen in der oftmals mit zunehmender Zeitdauer geringeren Relevanz des persönlichen Konflikts. Aber auch der Zweck der Vorschrift, mehrere zusammenhängende Verfahren bei einem Spruchkörper zu konzentrieren, Kenntnisse des Gerichts aus anderen Verfahren nutzbar zu machen, verfahrensübergreifende Gesamtlösungen zu erleichtern, könne nicht erreicht werden bei einem Verfahren, das Jahre nach Abschluss der anlässlich der Beendigung der Ehe erfolgenden Auseinandersetzung der Ehegatten anhängig gemacht werde. Ob ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sei, lasse sich nur im Einzelfall und mit Blick auch auf den inhaltlichen Zusammenhang bestimmen. Nach einem längeren, mehrjährigen Zeitraum, nach dem nach Beendigung der Ehe auch die vermögensmäßige Auseinandersetzung der Ehegatten im Wesentlichen abgeschlossen sei, bestehe ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr.
Die Gegenposition, die inzwischen auch von der großen Mehrzahl der Oberlandesgerichte vertreten wird, ist vorzuziehen. Sie hat die überzeugenderen Argumente: In der Frage, welches Gericht für ein Verfahren zuständig ist, muss – sofern eben möglich – Klarheit bestehen. Es ist dies eine Frage der Rechtssicherheit. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn jeder eine gewisse Zeit nach Scheidung eingeleitete vermögensrechtliche Streit der Ehegatten mit der Unsicherheit belastet wäre, ob noch ein zeitlicher Zusammenhang mit Scheidung bzw. mit wirtschaftlicher Auseinandersetzung im Übrigen gewahrt ist. Und wo soll die zeitliche Grenze liegen? Bei einem Jahr? Bei drei Jahren? Bei fünf Jahren? Soll die Zuständigkeit etwa für die Rückabwicklung einer Ehegattenzuwendung von einem bestimmten Stichtag an vom Familiengericht auf das Zivilprozessgericht (im Zweifel Zivilkammer beim Landgericht) übergehen? Soll der Anspruch auf fortlaufende Nutzungsvergütung für das im Miteigentum stehende Familienheim nach der Scheidung aus § 745 Abs. 2 BGB, um eine Fallgestaltung des OLG Zweibrücken aus jüngster Zeit aufzugreifen, nach einer gewissen Zeitspanne einem gerichtlichen Zuständigkeitswechsel unterliegen?
Das ist nicht nur mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar, sondern es macht auch keinen Sinn. Was wäre der Gewinn, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Scheidung und sonstiger wirtschaftlicher Auseinandersetzung der Ehegatten das Zivilprozessgericht für den Streit um die ehebezogene Zuwendung oder die Nutzungsvergütung zuständig wäre? Es mag sein, dass in einem solchen Fall Kenntnisse aus anderen Verfahren nicht mehr nutzbar gemacht werden können (wobei es im Beispiel der ehebezogenen Zuwendu...