§ 163 Abs. 1 FamFG verlangt, dem Sachverständigen eine Frist zu setzen, innerhalb der er sein Gutachten zu erstellen hat. Von dieser Fristsetzung sollte nur ausnahmsweise in begründeten Fällen abgewichen werden. Sollte der Sachverständige eine gesetzte Frist nicht einhalten können, muss er das Gericht darüber informieren.
Bereits bei der Beauftragung des Sachverständigen soll mit der Fristsetzung sowohl für alle Beteiligten ein Zeichen für deren zügige Mitarbeit gesetzt, aber auch die tatsächliche Erstellung des Gutachtens beschleunigt werden. Hintergrund für die Aufnahme der Zeitvorgabe in das Gesetz waren wohl Gutachtensverzögerungen, die sich daraus ergeben hatten, dass einige Sachverständige nach der Beauftragung erst spät mit der konkreten Begutachtung begonnen haben oder auch nach den letzten Terminen mit den Familienmitgliedern bei der Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens Zeit verstreichen ließen. Ist aber der Sachverständige umgehend mit der Familie befasst und begleitet die Familie im Rahmen eines prozessorientierten Vorgehens, so spielt der Zeitablauf häufig keine entscheidende Rolle. Viele Familienrichter und Anwälte, die weniger Wert auf umgehende Erledigung ihrer Fälle legen, sondern viel mehr schlichtende Aktionen des Sachverständigen schätzen, zeigen sich häufig auch dann mit dem Ablauf zufrieden, wenn in länger dauernden Begutachtungen begleitend an Lösungen gearbeitet wird.
Nicht immer hat der Sachverständige Verzögerungen zu verantworten. Teilweise vermeiden Eltern Termine oder schieben sie hinaus, oft spielen Erkrankung, Ferienzeiten, anstehende Verpflichtungen bei Eltern oder Kindern eine Rolle, oder wichtige Drittinformationen wie Klinikberichte verzögern sich. Zudem kann zwar z.B. in drei Monaten eine Statusdiagnostik durchgeführt werden; eine Prozessdiagnostik beim Erproben neuer Regelungen erfordert aber meist mehr Zeit. In vielen Fällen einer Kindeswohlgefährdung oder einer unbegründeten Umgangsunterbrechung mag rasche Abklärung sinnvoll sein, bei einer gründlichen Untersuchung von Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit oder von Ausschlussgründen für einen Umgang aber oft nicht. Sollte ein Anwalt über den Zeitverlauf im Unklaren sein, so steht nichts dagegen, dass sich dieser direkt beim Sachverständigen über den Begutachtungsverlauf erkundigt und sich über etwaige Verzögerungsgründe informiert. Sollte der Sachverständige keine Gründe anbringen können, so kann der Anwalt durchaus das Gericht auf die einzuhaltende Frist hinweisen.
Die sich eingebürgerte Dreimonatsfrist kann durchaus auf Kosten einer gründlichen und notwendigen Diagnostik gehen, wenn dann noch ein elaboriertes schriftliches Gutachten erwartet wird, um darauf aufbauend das Verfahren abzuschließen.
Bisher wird der Sachverständige nicht immer vom Richter vorab angefragt, ob er die Frist einhalten kann. Am besten sollten Richter und Sachverständige eng in Kommunikation treten, um die Zeitvorgaben zu bestimmen, aber auch um die Arbeitskapazität des Sachverständigen ausloten zu können. Es besteht aber dann auch die Gefahr, dass Familienrichter bei Überlastungen erfahrener Sachverständiger auf weniger kompetente Psychologen oder gar andere Berufsgruppen ausweichen, die sich als Sachverständige anbieten, was in der Folge die Klage über unzureichende Qualifikationen der Sachverständigen wieder verstärken dürfte.
Es besteht Unklarheit, wie mit einer notwendigen Fristverlängerung umzugehen ist. Muss der Richter förmlich schriftlich angefragt werden oder genügt ein Sachstand, aus dem hervorgeht, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann oder sollte, oder reicht gar ein kurzes Telefonat mit dem Richter. Sicher ist, dass der Sachverständige von sich aus die Frist nicht missachten darf. Seitens der Richter wird aus unserer Erfahrung mit der Fristverlängerung sehr unterschiedlich umgegangen. Einige Richter erweitern die Frist mit förmlichem Beschluss, andere Richter genehmigen eine Fristverlängerung fernmündlich. Hier gäbe es für den Sachverständigen, aber wohl auch für Anwälte mehr Rechtssicherheit, wenn sich ein einheitliches Vorgehen entwickeln würde.