Laut § 163 Abs. 2 FamFG kann das Gericht den Sachverständigen beauftragen, auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken, ein Auftrag, dem auch der Richter verpflichtet ist. Auch hier unterscheidet sich seine Rolle von allen anderen Verfahrensbeteiligten, die – außer dem Richter – nicht diesen Hinwirkungsauftrag haben. Auf die Besonderheit dieser Auftragserweiterung und die Folgen für den Sachverständigen und die Betroffenen wird in einem eigenen Beitrag vertieft eingegangen.

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