I. Mit Beschl. v. 28.9.2012 – 13 F 195/12 EA UG – hat das Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler im Wege der einstweiligen Anordnung eine umfangreiche Regelung getroffen, in der dem Antragsgegner ein im Einzelnen näher ausgestaltetes Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen V. und S. eingeräumt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den erwähnten Beschluss Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zur Ausübung des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau C.-B. zur Ergänzungspflegerin bestimmt. In der Folgezeit fanden zwar Umgangskontakte des Antragstellers mit den beiden Kindern statt, jedoch bei Weitem nicht in dem nach dem Beschluss vorgesehenen Umfang.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, die Kinder zum Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung anzuhalten, nicht nachgekommen sei. Mit am 4.1.2013 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, gegen die Antragsgegnerin Ordnungsmittel zu verhängen, weil die Besuchstermine 19.–28.10.2012, 9.–11.11.2012, 23.–25.11.2012, 7.–9.12.2012 und 21.–23.12.2012 nicht bzw. nur in zeitlich weitaus geringerem Umfang stattfanden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass es dem Antragsteller nur um seine eigenen Interessen, nicht aber um das Wohl der Kinder gehe und er insbesondere deren Vorstellungen über die Ausgestaltung des Umgangs nicht berücksichtige. Die Kinder hätten deswegen die Kontakte in dem vorgesehenen Umfang abgelehnt. Sie seien weiterhin gewillt, mit dem Antragsteller jeden zweiten Sonntag im Monat sowie die Hälfte der Ferien zu verbringen. Sofern sich eine gewisse Regelmäßigkeit bei den Besuchskontakten einstellt und es nicht zu weiteren Spannungen kommt, wären sie auch gerne bereit, den Antragsgegner von Samstag auf Sonntag zu besuchen.
Der Verfahrensbeistand hat vorgetragen, dass die Kindeseltern äußerst zerstritten seien und ein Ansatz für eine friedensstiftende, lösungsorientierte Kooperationsbereitschaft kaum erkennbar sei. Zu berücksichtigen sei die Konfliktlage der beiden Kinder, und aus deren Sicht sei es nicht zu befürworten, ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin zu verhängen.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Ordnungsgeldantrag weiter verfolgt.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bittet um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere betont sie, dass die Kinder einem Umgangskontakt freitags nur zustimmen würden, wenn es keine Überschneidungen mit dem Training gibt oder gewährleistet ist, dass der Antragsteller sie zu den vorgesehenen Veranstaltungen hinfährt, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei.
Der Verfahrensbeistand hat vorgetragen, dass der Loyalitätsdruck von den Kindern genommen werden müsse, im Ergebnis sei die Beschwerde jedoch zurückzuweisen. Das Jugendamt hat vorgetragen, dass es wünschenswert wäre, wenn durch die zu treffende Entscheidung keine weitere Stufe der Eskalationsspirale erreicht würde.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 86 ff., 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, gegen die Antragsgegnerin wegen der Zuwiderhandlung gegen die ihr in der einstweiligen Anordnung vom 28.9.2012 auferlegten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Nach § 89 FamFG kann das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsmittel anordnen. Voraussetzung ist somit zunächst das Vorliegen einer vollstreckbaren Umgangsregelung; diese muss so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten hinreichend deutlich wird, welche Pflichten sie konkret zu erfüllen haben. Dies erfordert, dass die gerichtliche Umgangsregelung genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten muss (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Bamberg FamRZ 1998, 306, jew. m.w.N.). Nicht ausreichend ist hingegen eine Bestimmung "alle 14 Tage" ohne die kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins (OLG Bamberg, a.a.O.; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 87 FamFG Rn 9). Zumindest was die Wochenendtermine betrifft, fehlt in dem Beschluss des Familiengerichts vom 28.9.2012 – 13 F 195/12 EAUG – eine hinreichende Festlegung. Denn darin wird insoweit lediglich bestimmt, dass der Antragsteller berechtigt sein soll, mit den Kindern Umgang in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr im vierzehntägigen Rhythmus zu haben, es fehlt jedoch jeglicher Hinweis darauf, wann d...