Eschenbruch/Schürmann/Menne (Hrsg.)6. Auflage 2013, 1.760 Seiten, 114 EUR, Luchterhand Verlag
Das Praxishandbuch des materiellen Unterhaltsrechts und des Verfahrens in Unterhaltssachen ist 2013 in sechster komplett überarbeiteter und erweiterter Auflage erschienen. Vier Jahre nach der letzten Auflage ist das gut eingeführte Buch auf den Markt gekommen. Der Unterzeichnete hat auch bereits die Vorauflage rezensiert (FF 2009, 466 ff.).
Da sowohl ein Teil der Herausgeber als auch die Autoren gewechselt haben, kann man zu Recht von einer Neuerscheinung sprechen, wie dies Prof. Willutzki in seiner Rezension in der FamRZ 2014, 365 angesprochen hat. Geblieben ist Dr. Klaus Eschenbruch, Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf. Ausgeschieden ist der Richter am BGH Dr. Frank Klinkhammer. Neu im Herausgebergremium sind die beiden erfahrenen Familienrichter Heinrich Schürmann, Vorsitzender Richter am OLG Oldenburg und neuer Pressesprecher des DFGT, sowie Dr. Martin Menne, Richter am Kammergericht Berlin. Beide waren bisher schon als Autoren in den Vorauflagen tätig.
Hinzugekommen sind acht neue Autoren aus der Anwaltschaft und Richterschaft. Nach wie vor ist Prof. Dr. Dörner von der Universität Münster für den umfangreichen Bereich des internationalen Unterhalts- und des Unterhaltsverfahrensrechts zuständig.
Den ganz wichtigen Teil des materiellen Ehegattenunterhaltsrechts bearbeiten, wie bisher, die Herausgeber Eschenbruch und Schürmann einschließlich des schwierig zu handhabenden Betreuungsunterhaltsanspruchs. Diese werden ergänzt durch Ausführungen von Schürmann zum Bedarf. Ausführlich sind die komplizierten Vorschriften § 1578b BGB und § 1579 BGB von den Herausgebern bearbeitet worden. Diesem Teilbereich des materiellen Unterhaltsrechts sind rund 650 Seiten geschuldet, der zweifellos wichtige Regelungen beinhaltet, die für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung sind.
Im Verfahrensrecht hat Roßmann (Fachanwalt für Familienrecht) die Kommentierung übernommen. Insbesondere das neue FamFG bietet viele Zweifelsfragen, die gelöst werden müssen. Henjes beschäftigt sich mit den Fragen der Einkommensermittlung. Schwomberg ist es überlassen, sich dem Volljährigenunterhalt zu widmen, einem Thema, das zunehmend die Gerichte und damit auch die Anwaltschaft beschäftigt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass er deutlich macht, dass es sich gerade beim Volljährigenunterhalt um tatsächlich vorhandene Einkünfte handelt. Richtig ist auch der Hinweis, dass von einem Elternteil, der Wohnung und damit Kost und Logis realisiert, kaum zusätzlich noch etwas verlangt werden kann. Menne (zusammen mit Hilbig-Lugani) hat den ganz wichtigen Teil des Unterhaltsanspruchs nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1615l BGB profund bearbeitet, der zunehmend an Bedeutung in der Praxis und der Fachöffentlichkeit gewinnt. Menne ist es auch vorbehalten, die Umrechnung eines Alttitels an Berechnungsbeispielen und Formeln aufzuzeigen. Dies findet man in wenigen Handbüchern.
Conradi (Fachanwalt für Sozialrecht) hat die Bedeutung von Unterhalt und Sozialrecht in einem eigenen Kapitel dargestellt, das mehr als 100 Seiten ausmacht. Selbst eine Abhandlung über den Scheinvaterregress findet sich auf 12 Seiten, von dem Richter am OLG Celle Schwomberg geschrieben.
Die Düsseldorfer Tabellen von 2005–2013 in einen solchen Buch zu finden, ist gerade bei Altfällen äußerst angenehm und hilfreich.
Uneingeschränkt gilt auch für die "Neuauflage": der "Unterhaltsprozess" ist ein Gewinn für die Praxis.
Autor: Klaus Schnitzler
Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen
FF 11/2014, S. 467 - 468