1. Die Entscheidung des BGH befasst sich erneut mit der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und einer im Ausland rechtlich anerkannten Co-Mutterschaft. Dieses Thema hatte den BGH zuletzt Ende des Jahres 2014 im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft beschäftigt. Rechtlicher Aufhänger war auch in diesem Fall die standesamtliche Eintragung einer Auslandsgeburt in das Geburtenregister nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG. Beide Lebenspartner waren deutsche Staatsangehörige, deren rechtliche Elternschaft durch den Court of the State of California festgestellt wurde. Während es im damaligen Verfahren um die Anerkennung dieser Gerichtsentscheidung im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public in § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ging, unterscheidet sich die aktuelle Fallgestaltung davon insoweit, als die Frage der Abstammung des Kindes ausschließlich kollisionsrechtlich zu beurteilen war, so dass es auf die Vereinbarkeit ausländischen Rechts mit dem materiellen ordre public in Art. 6 EGBGB bzw. dessen spezieller Ausprägung in Art. 17b Abs. 4 EGBGB ankam.
2. In der aktuellen Entscheidung des BGH ging es auch nicht um ein mittels Leihmutterschaft ausgetragenes Kind, sondern um ein mittels künstlicher Befruchtung gezeugtes Kind, welches durch eine Lebenspartnerin im Oktober 2010 geboren wurde. Das gleichgeschlechtliche Paar war zuvor im Januar 2008 nach südafrikanischem Recht eine gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen (die sog. "civil union type marriage"). Während die austragende Partnerin nur die südafrikanische Staatsangehörigkeit hatte, verfügte die andere Partnerin neben dieser noch über die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Juni 2012 beantragten die Lebenspartnerinnen die Eintragung der Geburt des Kindes im Geburtenregister des Standesamtes. Dieses lehnte ab und wurde daraufhin vom Beschwerdegericht zur Eintragung der Geburt verpflichtet. Die Standesamtsaufsicht legte gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
3. Die Eintragung einer Auslandsgeburt nach § 36 Abs. 1 Hs. 1 PStG setzt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes voraus. Der BGH musste also inzident die Staatsangehörigkeit des im Oktober 2010 geborenen Kindes prüfen. Er bejahte die deutsche Staatsangehörigkeit nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG, weil die nicht austragende Partnerin deutsche Staatsangehörige ist und mit der austragenden Partnerin zum Zeitpunkt der Geburt durch eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft verbunden war.
4. Der Weg zu diesem Ergebnis führte über das Kollisionsrecht. Die wesentlichen Prüfungsschritte sollen hier kurz beleuchtet werden.
a) Der BGH verwarf zunächst einige formale Einwände der Rechtsbeschwerde. Weder hätte die Staatsangehörigkeit des Kindes nach §§ 36 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 10 Abs. 1, 3 PStG urkundlich nachgewiesen werden müssen noch mussten die Lebenspartnerinnen zunächst in dem behördlichen Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG die Staatsangehörigkeit klären lassen. Auch sei in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung im Falle eines Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Hs. 1 PStG vorher kein Abstammungsverfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG durchzuführen gewesen. Da der BGH die Anwendbarkeit des völkerrechtlichen Vertrags CIEC (Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen) vom 1.9.1962 im vorliegenden Fall verneinte, war die Abstammung des Kindes nach deutschem Kollisionsrecht, mithin Art. 19 EGBGB zu beurteilen. Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird dasjenige Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb kam hier südafrikanisches Recht zur Anwendung. Denn dieses enthält keine Rückverweisung auf deutsches Recht, was wegen Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB wiederum zur Anwendung deutschen Sachrechts geführt hätte.
b) Da § 4 Abs. 1 StAG mit seinem Staatsangehörigkeitsbegriff kraft Geburt auf das deutsche Abstammungsrecht verweise, sei im Falle der kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit ausländischen Rechts eben dieses zur Klärung der Abstammungsfrage berufen. Das südafrikanische Recht bestimmt in 40 Abs. 1a) des children´s acts 38 von 2005 die rechtliche Elternschaft beider Ehegatten, wenn das aus einer künstlichen Befruchtung eines Ehegatten hervorgegangene Kind mit Zustimmung des anderen Ehegatten geboren wird, was gem. 40 Abs. 1b) des children´s acts 38 von 2005 vermutet wird. Nach sec. 13 Abs. 1 des Civil Union Act 17 von 2006 steht die civil union type marriage einer Ehe gleich. Diese gesetzliche Anordnung sei funktionell nichts anderes als die Regelung einer Frage des Abstammungsrechts, nicht hingegen des Adoptionsrechts, welche nach Art. 22 EGBGB zu beurteilen gewesen wäre.
c) Die südafrikanische Rechtsnorm des sec. 13 Abs. 1 des civil Union act 17 von 2006 machte eine besondere Prüfung erforderlich. Denn diese Norm trifft eine Regelung für eine gleichgeschlechtliche "Ehe". Fraglich war, ob es sich bei diesem südafrikanisch...